Das Regelinsolvenzverfahren
Die Regelinsolvenz ist die Insolvenz für Selbstständige, Unternehmer und juristische Personen vertreten durch Geschäftsführer oder Gesellschafter. Sollten andere Entschuldungsmaßnahmen nicht greifen, bietet das Regelinsolvenzverfahren eine sichere, wenn auch langwierige Möglichkeit der Schuldenbefreiung. Das Verfahren mündet, je nach wirtschaftlicher Lage, in der Liquidierung und Auflösung, oder in der Sanierung Ihrer Unternehmung. Hierbei ist es wichtig zwischen der Regelinsolvenz für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Unternehmergesellschaften einerseits und der für Selbstständige und Einzelkaufleute andererseits zu differenzieren, denn hier gibt es deutliche Unterschiede, sowohl im Ablauf als auch in der Schwerpunktsetzung.
In beiden Fällen jedoch gestaltet sich die Zeit während, aber vor allem vor der Insolvenz, für die Betroffenen als äußerst belastend. Es gilt einen kühlen Kopf zu bewahren und präzise vorzugehen, um den gegebenenfalls immensen Haftungsrisiken vorzubeugen. Daher empfehlen wir möglichst frühzeitig den Rat eines Experten für Insolvenzrecht einzuholen. Gerne stehen wir Ihnen mit all unserer juristischen und wirtschaftlichen Expertise zur Seite!
Im Folgenden erhalten Sie einen Rundumblick über alle entscheidenden Aspekte des Regelinsolvenzverfahrens:
GmbH- und UG-Insolvenz
Im Kern unserer Arbeit rund um das Regelinsolvenzverfahren für GmbHs und UGs liegt die Minimierung der Risiken privater Haftung für Geschäftsführer und Gesellschafter. Die Gefahr der sogenannten Durchgriffshaftung, der Haftung von Geschäftsführern und Gesellschaftern mit ihrem privaten Vermögen, wird regelmäßig verkannt oder zumindest unterschätzt. Dies führt nicht selten zu einer anschließenden Privatinsolvenz der Verantwortlichen.
Ebenfalls von entscheidender Bedeutung ist die Vermeidung der Insolvenzverschleppung. Diese stellt eine Straftat dar und wird einschlägig, sollte die Insolvenz nicht rechtzeitig oder fehlerhaft beantragt werden. Das Regelinsolvenzverfahren kann (oder muss) beantragt werden sobald ein Insolvenzgrund vorliegt.
Insolvenzgründe
Die Insolvenzordnung nennt drei Gründe, die zu einem Insolvenzantrag verpflichten beziehungsweise berechtigen: Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit und drohende Zahlungsunfähigkeit.
1. Zahlungsunfähigkeit:
Zahlungsunfähigkeit tritt ein, wenn die fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllt werden können. Explizit ist ein Unternehmen zahlungsunfähig, sobald es nicht innerhalb von drei Wochen fähig ist, 90 Prozent der fälligen Gesamtverbindlichkeiten zu begleichen.
Bei Zahlungsunfähigkeit ist binnen drei Wochen ein Insolvenzantrag zu stellen. Ist es jedoch möglich die Deckungslücke, also den Teil der fälligen Verbindlichkeiten der zu den oben genannten 90 Prozent fehlt, innerhalb dieser drei Wochen zu schließen, so entfällt die Antragspflicht. Die während der Frist hinzukommenden Zahlungspflichten müssen dabei allerdings mitberücksichtigt werden.
2. Überschuldung:
Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der Unternehmung die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (die sogenannte rechnerische Überschuldung). Sie ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva der Bilanz. Trotz rechnerischer Überschuldung liegt kein Insolvenzgrund vor, wenn mit einer positiven Fortführungsprognose, einer an der Zukunft orientierten Kostendeckungsprognose, zu rechnen ist.
Ist eine Überschuldung eingetreten, so sieht der Gesetzgeber auch hier eine Frist von drei Wochen vor, innerhalb derer ein Insolvenzverfahren zu beantragen ist.
3. Drohende Zahlungsunfähigkeit:
Steht eine Unternehmung absehbar kurz vor der Zahlungsunfähigkeit, so spricht man von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit. In diesem Fall besteht noch keine Insolvenzantragspflicht, eine Antragsstellung ist jedoch freiwillig möglich. Dies kann sinnvoll sein um die Gefahr einer Insolvenzverschleppung zu minimieren und einen möglichst reibungslosen Ablauf der Regelinsolvenz zu gewährleisten.
Sollte Ihrem Unternehmen die Zahlungsunfähigkeit nur drohen, eröffnet sich unter Umständen allerdings auch die Möglichkeit ein deutlich flexibleres StaRUG-Verfahren zu beantragen.
Insolvenzverschleppung
Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet, so ist ein Insolvenzantrag zwingend erforderlich. Dieser muss ohne schuldhaftes Zögern erfolgen, jedoch spätestens mit Ablauf der oben genannten Fristen. Sollten sich Sanierungsbemühungen schon im Vorfeld zerschlagen haben, gelten diese Fristen wegen schuldhaftem Zögern beispielsweise nicht. Ausschlaggebend für den Fristbeginn ist hier der objektive Eintritt des Insolvenzgrundes, nicht der Zeitpunkt in dem die Verantwortlichen diesen realisieren.
Wird ein erforderlicher Antrag zu spät oder fehlerhaft gestellt, so macht sich das verantwortliche Organ, meist der Geschäftsführer, der Insolvenzverschleppung schuldig. Diese ist eine Straftat und entfaltet eine strafrechtliche sowie eine haftungsrechtliche Dimension.
Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Die Höhe des Strafmaßes ist hierbei von der Schadenshöhe abhängig, die durch die Verschleppung verursacht wird. Obendrein besteht das Risiko der Inhabilität des Geschäftsführers, er darf also zukünftig nicht mehr als Geschäftsführer tätig werden.
Mit dem Eintritt des objektiven Insolvenzgrundes haften die Verantwortlichen außerdem persönlich für alle Schäden, sowohl im Innenverhältnis der Gesellschaft als auch gegenüber Gläubigern im Außenverhältnis.
Mithin ist es von entscheidender Bedeutung die Liquidität Ihres Unternehmens stets im Blick zu haben. Dabei ist es oft schwer zwischen vorübergehender Krise und tatsächlicher Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu unterscheiden, oder einen möglichen Fristbeginn korrekt festzustellen. Sollten Sie diesbezüglich Zweifel haben, zögern Sie nicht und lassen sich so früh wie möglich professionell beraten, nur so lassen sich Ihre Risiken minimieren und Ihre Möglichkeiten ideal ausschöpfen.
Der allgemeine Ablauf
Der erste Schritt besteht stets darin, die gegebene Situation so präzise wie möglich zu analysieren. Der Teufel steckt bekanntlich im Detail, häufig fehlt den Involvierten die nötige Distanz und entscheidende Faktoren bleiben unerkannt. Wir prüfen Ihre finanziellen und wirtschaftlichen Strukturen auf Herz und Nieren, erstellen mit Ihrer Unterstützung eine vollständige Liste aller Gläubiger und erfassen so den realen Ist-Zustand Ihrer Unternehmung.
Im Rahmen einer intensiven und persönlichen Beratung erörtern wir gemeinsam Ihre Eventualitäten, deren Erfolgsaussichten und Risiken. In einigen Fällen, vor allem wenn frühzeitig auf „drohendes Unheil“ reagiert wurde, lässt sich die Insolvenz durch eine akkurate Sanierung abwenden. Steckt die Gesellschaft allerdings bereits in einer handfesten Liquiditätskrise, führt meist kein Weg an der Regelinsolvenz vorbei.
In diesem Fall werden wir gern für Sie aktiv und manövrieren Sie durch die juristischen Untiefen des Regelinsolvenzverfahrens.
1. Die Vorbereitung
Die Vorbereitung der Regelinsolvenz ist die kritischste und beratungsintensivste Phase des Verfahrens. Hier werden die entscheidenden Weichen gestellt, bereits eingetretene sowie potentiell drohende Haftungsrisiken identifiziert und minimiert. Dabei gestaltet sich insbesondere die zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers als äußerst knifflig und kompliziert. So ist es beispielsweise entscheidend, dass gewisse Zahlungen getätigt werden, während andere unbedingt vermieden werden sollten. Zusätzlich unterliegt dieser Teil des Insolvenzrechts durch hochrichterliche Rechtsprechung einer stetigen Entwicklung, sodass es Geschäftsführern und Gesellschaftern nahezu unmöglich ist den Überblick zu behalten. Daher fassen wir die relevantesten Aspekte bezüglich Haftung und Strafbarkeit hier für Sie zusammen:
a) Sozialversicherungsbeträge
In der Hierarchie Verbindlichkeiten stehen die Sozialversicherungsbeiträge, konkret der seitens des Arbeitgebers einzubehaltende Anteil der Arbeitnehmer, an oberster Stelle. Werden sie fällig und nicht beglichen, erfolgt die juristische Wertung strenger als bei „gewöhnlichen Schulden“. Die zuständige Krankenkasse kann und wird in diesen Fällen das Privatvermögen des Geschäftsführers in Anspruch nehmen. Außerdem droht wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldbuße.
b) Steuerzahlungen
Ähnlich kann es sich mit nicht geleisteten Steuerzahlungen verhalten. Insbesondere nicht gezahlte Lohnsteuer sowie gegebenenfalls Umsatzsteuer wird der Geschäftsführer mitsamt anfälligen Säumniszuschlägen mit privaten Mitteln ausgleichen müssen.
c) Gläubigerbegünstigung
Anders verhält es sich mit Zahlungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern. Hier steht, und zwar schon bevor ein Insolvenzantrag gestellt wird, der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger im Mittelpunkt. Sollten Sie also Zahlungen an einzelne Gläubiger tätigen, so geht dies zu Lasten der Insolvenzmasse und die anderen Gläubiger erfahren eine potentielle Benachteiligung. Beachtlich ist, dass die Gläubigerbegünstigung meist unbewusst geschieht, da die Verantwortlichen sich einer möglicherweise vorliegenden Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit und den entsprechenden Konsequenzen nicht bewusst sind. Unabhängig davon droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.
d) Zahlungen nach Eintritt des Insolvenzgrunds
Für Zahlungen, die nach Eintritt eines Insolvenzgrunds getätigt werden, muss ebenfalls der Geschäftsführer persönlich haften. Auch hier gilt der Zeitpunkt, zu dem objektiv eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist. Als Zahlung in diesem Kontext zählen alle Leistungen, welche die Insolvenzmasse schmälern.
e) Verlust des Stammkapitals
Der Geschäftsführer ist verpflichtet bei einem Verlust von 50% des Stammkapitals eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, in der die Gesellschafter über diesen Verlust informiert werden und so Maßnahmen zur Erhaltung des restlichen Stammkapitals treffen können. Bei Pflichtverletzung haftet der Geschäftsführer ebenfalls mit seinem Privatvermögen für den verlorenen Teil des Stammkapitals.
f) Bilanzfälschung und Steuerhinterziehung
In einigen Fällen kommt es auch vor, dass die Bilanz geschönt wird um eine Liquiditätskrise zu verschleiern. Dies gilt als Bilanzfälschung und führt fast zwangsläufig zum Vorwurf der Steuerhinterziehung, da die Bilanz als Grundlage zur Berechnung der Steuern dient.
Neben unserer vollumfänglichen Beratung im Sinne der Haftungsminimierung unterstützen wir Sie bei der Erstellung des entsprechenden Insolvenzantrags, um einen fehlerfreien und reibungslosen Start in das Regelinsolvenzverfahren zu gewährleisten.
2. Die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens
Das zuständige Insolvenzgericht prüft jeden eingegangenen Insolvenzantrag umfassend im sogenannten Eröffnungsverfahren. In aller Regel wird den Anträgen stattgegeben und es kommt zur Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung. Dabei wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter berufen, der sicherstellt, dass Unternehmen und Geschäftsbetrieb bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung fortgeführt werden. Er prüft, ob ein Insolvenzgrund und ausreichend Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten vorliegen. Weiterhin sichert er die Insolvenzmasse.
Bis zur endgültigen Verfahrenseröffnung können einige Monate verstreichen. Danach haben Ihre Gläubiger die Möglichkeit ihre Forderungen anzumelden. Diese werden dann geprüft und, falls sie gerechtfertigt sind, in der Forderungstabelle eingetragen.
Mit der endgültigen Eröffnung des Verfahrens wird der vorläufige Insolvenzverwalter in den meisten Fällen zum „regulären“ Insolvenzverwalter und erhält weitreichende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse. In gewissem Maße werden so die Gesellschafter enteignet und der Geschäftsführer entmündigt. Der Insolvenzverwalter bearbeitet und prüft sämtliche Forderungsanmeldungen der Gläubiger und Haftungsansprüche gegen die Gesellschaft, den Geschäftsführer und die Gesellschafter. Schließlich erfolgt die Inbesitznahme und Verwertung der Insolvenzmasse.
3. Die Gläubigerversammlung
Das bedeutendste Element im Hauptverfahren der Regelinsolvenz ist die Gläubigerversammlung. Hierbei finden sich alle Gläubiger sowie der Insolvenzverwalter zusammen, um darüber zu entscheiden, ob die Gesellschaft saniert oder zerschlagen werden soll. Vorschläge der Gesellschafter und/oder des Geschäftsführers können berücksichtigt werden.
Ausschlaggebend ist hier die wirtschaftliche Prognose des Insolvenzverwalters, der innerhalb der Versammlung einen entsprechenden Bericht abgibt und auch eventuelle Möglichkeiten für einen Insolvenzplan und dessen Auswirkungen auf die Befriedigung der Gläubiger darlegt.
Nur bei einer positiven Prognose werden Ihre Gläubiger einer Sanierung zustimmen und sich über die dann notwendigen Rechtsentscheidungen einigen. Dazu zählen insbesondere die einzelnen Details der Sanierung und Art und Umfang der Gläubigerbefriedigung. In vielen Fällen jedoch, werden sich Ihre Gläubiger für eine Zerschlagung der Gesellschaft entscheiden.
4. Die Abwicklungsphase
In der Abwicklungsphase werden die von der Gläubigerversammlung getroffenen Beschlüsse letztlich umgesetzt. Wurde eine Zerschlagung beschlossen, so wird das Restvermögen der Gesellschaft veräußert, noch bestehende Forderungen eingebtrieben und schließlich das Vermögen verwertet und an die Gläubiger verteilt. Das Unternehmen ist somit gelöscht und beendet.
Wurde dagegen eine Sanierung beschlossen, so wird während der Abwicklungsphase das in der Gläubigerversammlung bestimmte Sanierungskonzept umgesetzt. Die Gesellschaft kann somit fortbestehen.
Bis zum Abschluss der Abwicklung reicht der Insolvenzverwalter halbjährig einen Zwischenbericht zur Insolvenzakte. Mit Beendigung der Abwicklung wird das Regelinsolvenzverfahren schließlich aufgehoben.
Die Regelinsolvenz für Selbstständige und Einzelkaufleute
Im Kern eines erfolgreichen Regelinsolvenzverfahrens für Selbstständige und Einzelkaufleute steht Ihre persönliche Absicherung bis zur Eröffnung des Verfahrens sowie Ihre unzweifelhafte und vollständige Restschuldbefreiung, die Ihnen alle Möglichkeiten zu Ihrem unternehmerischen Neustart eröffnet.
Um dies zu gewährleisten begleiten wir Sie gern durch alle Phasen der Regelinsolvenz.
1. Die Vorbereitung
Unser Hauptaugenmerk in der Vorbereitung der Regelinsolvenz für Selbstständige und Einzelkaufleute liegt auf Ihrer finanziellen Absicherung. Denn Einerseits greift zwar mit der Eröffnung des Verfahrens Ihr hieb- und stichfester Pfändungs- und Vollstreckungsschutz, andererseits wird der Insolvenzverwalter gleichzeitig das Guthaben Ihrer privaten Konten zur Insolvenzmasse ziehen.
Es gilt also Sie bestmöglich vor den Zugriffen Ihrer Gläubiger zu schützen, Ihr Vermögen zu sichern und den Aufbau von Rücklagen zu ermöglichen, ohne dabei Ihre Restschuldbefreiung zu gefährden.
Möchten Sie Ihren Betrieb nicht auflösen, sondern Ihre bisherige Tätigkeit fortsetzen, besteht die Option der Durchführung der Regelinsolvenz bei laufendem Geschäftsbetrieb:
Bei dieser Möglichkeit erstellt der Insolvenzverwalter eine Wirtschaftsprognose für Ihre Unternehmung. Fällt diese positiv aus, wird Ihr Betrieb freigegeben, Sie können Ihre Selbstständigkeit fortführen, sind jedoch verpflichtet, dem Insolvenzverwalter monatlich das sogenannte fiktive Einkommen zuzuführen.
Das fiktive Einkommen ist unabhängig von Ihrem unternehmerischen Erfolg, es besteht also die Gefahr weitere Schulden zu generieren, die nicht von der Restschuldbefreiung abgedeckt werden.
Bei negativer Wirtschaftsprognose wird Ihr Unternehmen eingestellt und dessen gesamte Einrichtung veräußert. Bedenken Sie, dass dies für den Insolvenzverwalter der bequemere Weg ist.
Es bestehen selbstverständlich auch Alternativen, welche eine genaue Analyse Ihrer persönlichen Möglichkeiten voraussetzt und von der Struktur Ihres Unternehmens abhängen. Diese Alternativen kommen insbesondere für Selbstständige und kleinere Unternehmen in Betracht. Gerne prüfen wir Ihre Situation in einem persönlichen Gespräch, denn jeder Fall ist einzigartig und verlangt eine individuelle Lösungsstrategie.
Haben wir gemeinsam die Route abgesteckt und alle Vorkehrungen zu Ihrer Absicherung getroffen, erstellen wir Ihren Insolvenzantrag und begleiten Sie bis zur endgültigen Eröffnung des Verfahrens und selbstverständlich auch gern darüber hinaus.
2. Die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens
Einige Zeit nach Antragsstellung erhalten Sie vom Gericht postalisch den Eröffnungsbeschluss, das Regelinsolvenzverfahren wird eröffnet und dauert ab diesem Zeitpunkt drei Jahre.
Häufig wird das Insolvenzgericht bereits zuvor einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen. Der (vorläufige) Insolvenzverwalter vertritt die Interessen Ihrer Gläubiger, begehen Sie nicht den Fehler, ihn als Ihren Rechtsbeistand zu betrachten. Er sichert Ihr Vermögen im Sinne Ihrer Gläubiger. Dazu untersucht er die Unterlagen Ihrer Unternehmung auf potenziell anfechtbare Rechtsgeschäfte. Ein aufwändiges Unterfangen, das in der Regel zwei bis drei Jahre in Anspruch nimmt
Alle Gewinne, welche den an den Insolvenzverwalter abzuführenden pfändbaren Betrag, beziehungsweise den pfändbaren Teil des fiktiven Einkommens, übersteigen, stehen Ihnen zur freien Verfügung. Möchten Sie Rechtsgeschäfte schließen, Ihre Erwerbs- oder Wohnsituation ändern oder verreisen, müssen Sie dies nicht mit dem Insolvenzverwalter abklären. Lediglich wichtige Änderungen Ihrer Lebensverhältnisse müssen ihm im Vorhinein angezeigt werden.
Mit der Verfahrenseröffnung greift auch Ihr umfassender Pfändungs- und Vollstreckungsschutz: Ihre Gläubiger dürfen Sie nicht mehr kontaktieren und auch Gerichtsvollzieher dürfen nicht mehr gegen Sie vorgehen.
3. Die Wohlverhaltensperiode
Bis zur Restschuldbefreiung drei Jahre nach Verfahrenseröffnung folgt nun die Wohlverhaltensperiode. Die Verwertung des vorhandenen Vermögens durch den Insolvenzverwalter ist abgeschlossen, somit müssen Sie nicht mehr über jede Zuwendung Auskunft erteilen. Mithin ist es Ihnen auch wieder möglich Geld anzusparen.
Der Kontakt zu Ihrem Insolvenzverwalter reduziert sich ebenfalls auf ein Minimum. Der Treuhänder erstattet dem Insolvenzgericht in dieser Phase jährlich Bericht, inwieweit Sie die sechs Obliegenheiten der Regelinsolvenz beachten:
- Erwerbsobliegenheit
- Abgabe der Hälfte einer Erbschaft oder Schenkung während einer Insolvenz
- Anzeige eines Wohnsitzwechsels
- Anzeige eines Arbeitswechsels
- keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Begründung unangemessener Verbindlichkeiten während der Wohlverhaltensphase
- keine direkten Zahlungen an die Gläubiger
Häufig treten bei unseren Mandanten Fragen bezüglich des Umgangs mit dem Insolvenzverwalter und der Erfüllung der sechs Obliegenheiten auf, auch hier stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.
4. Die Restschuldbefreiung
Am Ende der Wohlverhaltensperiode erfolgt schließlich die Restschuldbefreiung. Ihre Gläubiger verlieren alle ihre Forderungen gegen Sie und Sie sind somit schuldenfrei.
Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind lediglich Schulden aus unerlaubten Handlungen, Steuerhinterziehung, Bußgeldern oder Strafen.
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Aktuelles
- Insolvenzrecht: Beitragsforderungen im Insolvenzverfahren
- Insolvenzrecht: Die Rücknahme des Gläubigerantrages nach Erfüllung der Antragsforderung
- Sanierung: die drohende Zahlungsunfähigkeit im Restrukturierungsverfahren nach StaRUG
- Insolvenzrecht: Wenn der Geschäftspartner insolvent ist – Welche Handlungsmöglichkeiten bestehen für Gläubiger?
- Arbeitsrecht: Wer trägt das Betriebsrisiko in der Corona-Pandemie?