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Das StaRUG-Verfahren

Seit dem 01. Januar 2021 bietet das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetz – StaRUG) eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Durchführung frühzeitig eingeleiteter und gut vorbereiteter Sanierungen. Das Verfahren kann außergerichtlich erfolgen und muss lediglich bei Gericht angezeigt werden.

Der entscheidende Vorteil: Den Beteiligten eines Sanierungsvorhabens ist es nun möglich, das Vorhaben gegen den Widerstand einzelner umzusetzen. Somit ist die Sanierung unter StaRUG eine neue, vielversprechende Alternative zur Regelinsolvenz.

Im Kern der Sanierung steht die Erstellung eines Restrukturierungsplans, in dem die beteiligten Gläubiger (nicht alle Gläubiger müssen beteiligt werden) und die angedachten Kapital- und Organisationsmaßnahmen geschildert werden, welche zur Gesundung der angeschlagenen Unternehmung führen sollen. Dieser wird den planbetroffenen Gläubigern schriftlich vorgelegt und es kann sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich darüber abgestimmt werden. Falls nur einzelne Gläubiger sich querstellen, kann das Gericht die fehlende Zustimmung ersetzen.

Das StaRUG-Verfahren gestaltet sich äußerst komplex und bei Verfahrensfehlern drohen der Geschäftsleitung erhebliche Risiken persönlicher Haftung. Mithin ist das Hinzuziehen von kompetenten Experten zur unterstützenden Beratung dringendst angeraten. Hierfür stehen wir Ihnen gern mit unserer geballten Expertise zur Verfügung!

Im Folgenden erfahren Sie alles über den allgemeinen Ablauf, die geeigneten Voraussetzungen und die Vor- und Nachteile des StaRUG-Verfahrens:

Der allgemeine Ablauf

Der erste Schritt besteht konsequenterweise darin, die gegebene Situation so präzise wie möglich zu analysieren. Der Teufel steckt bekanntlich im Detail, häufig fehlt den Involvierten die nötige Distanz und entscheidende Faktoren bleiben unerkannt. Wir prüfen Ihre finanziellen und wirtschaftlichen Strukturen auf Herz und Nieren, erstellen auf Grundlage Ihrer Unterlagen eine vollständige Liste aller Gläubiger und erfassen so den realen Ist-Zustand Ihrer Unternehmung.

Kommen wir zu dem Ergebnis, dass eine Sanierung unter StaRUG die erfolgversprechendste Maßnahme für Ihre Unternehmung ist, werden wir sogleich für Sie aktiv.

1. Entwurf des Restrukturierungsplans

Der intensivste Teil der Vorbereitung des Verfahrens besteht in der Ausarbeitung eines sachgerechten Restrukturierungsplans. Hier werden die Weichen zu neuen Rechtsverhältnissen gestellt, welche Sie in die Lage versetzen, die drohende Zahlungsunfähigkeit Ihres Unternehmens abzuwenden. Kern der Sanierung ist meist die Neuordnung der Verbindlichkeiten in Form eines Schuldenschnitts oder durch Verschiebung von Fälligkeiten. Weitere bedeutende Stellschrauben sind die Rechte an Gegenständen, insbesondere an Grundstücken, welche für die Unternehmung auch nach der Sanierung notwendig sind, sowie Gesellschafterrechte, beispielsweise der Tausch von Forderungen gegen neue Anteile.

Der Restrukturierungsplan unterteilt die Gläubiger in Gruppen, entsprechend der Stellung, in der diese innerhalb eines Regelinsolvenzverfahrens stünden. Dabei ist zu unterscheiden zwischen:

  • Besicherte Gläubiger sind die Inhaber von Absonderungsanwartschaften.
  • Einfache Restrukturierungsgläubige sind Inhabern von Forderungen, die innerhalb eines Insolvenzverfahrens als nicht nachrangige Insolvenzforderungen geltend zu machen wären.
  • Nachrangige Restrukturierungsgläubiger sind Inhaber von Forderungen, die innerhalb eines Insolvenzverfahrens als nachrangige Insolvenzforderungen anzumelden wären. Dabei ist für jede Rangklasse eine eigene Gruppe zu bilden.
  • Inhaber von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten (z.B. Gesellschafter).

Bestimmte Gruppen können auch vom Restrukturierungsplan ausgenommen werden, insbesondere Kleingläubiger und Verbraucher. Der Plan legt weiterhin fest, in welcher Art die Rechtstellung der einzelnen planbetroffenen Gläubiger im Sinne der Sanierung geändert werden soll. Dabei müssen Gläubiger derselben Gruppe grundsätzlich gleichbehandelt werden, jedoch sind sachgerechte Ungleichbehandlungen unter gewissen Voraussetzungen möglich.

Während der Ausgestaltung des Restrukturierungsplans suchen wir proaktiv den Dialog mit Ihren Gläubigern. Hier ist Verhandlungsgeschick und Fingerspitzengefühl gefragt, denn ein starker Restrukturierungsplan bringt die Interessen aller Beteiligten unter einen Nenner. Wir verstehen es Ihre Gläubiger mit klaren Argumenten zu überzeugen!

Haben wir schließlich das Beste für Sie herausgearbeitet, unterbreiten wir den Betroffenen das Planangebot.

2. Anzeigen des Restrukturierungsvorhabens

Empfehlenswert ist dem zuständigen Restrukturierungsgericht frühzeitig den Entwurf des Restrukturierungsplans vorzulegen und damit das Restrukturierungsverfahren anzuzeigen. Das Verfahren wird somit rechtshängig und wir können das volle Potential des neuen Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens für Sie ausschöpfen, denn ab diesem Zeitpunkt stehen uns die verschiedenen Instrumente des StaRUG, einzeln oder frei kombinierbar, zur Verfügung:

  • Stabilisierung
  • Gerichtliche Vorprüfung
  • Gerichtliche Planabstimmung
  • Gerichtliche Planbestätigung

Abhängig von den individuellen Begebenheiten Ihrer Situation wählen wir präzise die für Sie substanziellen Optionen aus und beantragen diese bei Gericht.

Es ist ebenfalls möglich einen Restrukturierungsbeauftragten zu bestellen. Dieser prüft und überwacht die rechtlichen Voraussetzungen der Restrukturierung und kann von Ihnen, aber auch von Ihren Gläubigern beim Gericht beantragt werden (Hierfür sind mindestens 25% der Gläubiger einer Gruppe erforderlich). Je nach individueller Lage, besonders bei weiter fortgeschrittenen oder problematischeren Fällen, kann er auch von Amts wegen vom Gericht bestellt werden. In diesem Fall wird er häufig auch mit weitreichenderen Befugnissen ausgestattet, etwa mit der Überwachung des Geschäftsführers, der Verwaltung eingehender Gelder oder auch der Überwachung der Planerfüllung.

3. Stabilisierung

Ziel der Stabilisierungsanordnung im StaRUG ist die Absicherung der Restrukturierungsaussichten. Hier können gegen einzelne, mehrere oder alle Gläubiger gerichtliche Schutzmaßnahmen beantragt werden. Darunter die Vollstreckungs- oder Verwertungssperre, die Aussetzung von Gläubigerinsolvenzanträgen und weitergehende vertragsrechtliche Wirkungen (insbesondere bezüglich Leistungsverweigerungs- und Kündigungsrechten). Mit Inkrafttreten von Stabilisierungsmaßnahmen wird das StaRUG-Verfahren gerichtlich.

Ob, und welche Maßnahmen gegen welche Gläubiger in Stellung gebracht werden, kann entscheidend für den Erfolg der Sanierung sein. Mit unserem einschlägigen Know-How sind sie dabei auf der sicheren Seite!

4. Die Planabstimmung

Ist der Restrukturierungsplan ausgearbeitet, Ihre Unternehmung bestmöglich abgesichert und das Planangebot unterbreitet, nähern wir uns einem der entscheidenden Momente des StaRUG-Verfahrens, der Planabstimmung. Diese kann sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich erfolgen.

Vor der eigentlichen Abstimmung über den Restrukturierungsplan kann die gerichtliche Vorprüfung als weiteres Instrument des StaRUG in Anspruch genommen werden. Gerade wenn mit verzwickten rechtlichen Problematiken zu rechnen ist, bietet die Vorprüfung eine hervorragende Gelegenheit, den Restrukturierungsplan offiziell prüfen zu lassen. In einem solchen Fall werden wir diese bei Gericht für Sie beantragen.

Inhalt dieser Prüfung kann jede Frage sein, die für die spätere Planbestätigung bedeutsam ist. Insbesondere die Sachgerechtigkeit des Restrukturierungsplans (Voraussetzungen des Schuldners, Auswahl der betroffenen Gläubiger und deren Stimmrechte, etc.). Im Falle einer außergerichtlichen Planbestätigung werden auch die Anforderungen an das Abstimmungsverfahren thematisiert, außerdem werden hier die Betroffenen vor Gericht angehört.

Die Ergebnisse werden vom Gericht in einem Hinweis zusammengefasst. Bei diesem handelt es sich jedoch nicht um eine verbindliche Auskunft!

Gerichtliche Planabstimmung

Mit dem Antrag auf das Instrument der gerichtlichen Planabstimmung verliert das StaRUG-Verfahren seinen außergerichtlichen Charakter. Dennoch kann dieser Schritt, vor Allem bei großen Verfahren oder bei schwierigen und uneinsichtigen Gläubigern, durchaus sinnvoll sein.

Das Gericht bestimmt dann einen Termin zur Erörterung von Restrukturierungsplan und Stimmrecht und zur anschließenden Abstimmung.

Außergerichtliche Planabstimmung

Vor der Abstimmung haben die Betroffenen die Möglichkeit einen Termin zur gemeinschaftlichen Erörterung des Restrukturierungsplans zu beantragen. Anschließend stellen wir den Plan in einer Planbetroffenenversammlung zur Abstimmung. (Alternativ: schriftliche Abstimmung möglich)

Allerdings ist zu bedenken, dass
Betroffene verpflichtend angehört werden und Zweifel an der ordnungsgemäßen Annahme zu Ihren Lasten gehen.

Für die Annahme des Restrukturierungsplans reicht es aus, wenn 75% der Gläubiger jeder Gruppe einwilligen. Das Stimmrecht der Gläubiger wird dabei gewichtet nach dem Forderungsbetrag (bei Restrukturierungsforderungen), dem Wert (bei Absonderungsanwartschaften) oder dem Anteil am gezeichneten Kapital (bei Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten). Es zählt also nicht die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger, sondern die Mehrheit der Werte/Beträge.

Sollte diese Mehrheit in einer Gruppe nicht erreicht werden, kann die Zustimmung dennoch angenommen werden, falls

  • die Gläubiger dieser Gruppe durch den Plan nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne diesen stünden.
  • die Gläubiger dieser Gruppe angemessen am wirtschaftlichen Wert beteiligt werden.
  • die Mehrheit der abstimmen Gruppen dem Plan zugestimmt hat.
  • nur zwei Gruppen gebildet wurden, die andere Gruppe zustimmt und nicht ausschließlich aus Anteilseignern oder nachrangigen Gläubigern besteht.

5. Die Planbestätigung

Wurde der Plan von den betroffenen Gläubigern mit der notwendigen Mehrheit angenommen, beantragen wir schließlich die Planbestätigung beim Restrukturierungsgericht. Das Gericht entscheidet nun durch Beschluss.

Wurde das Verfahren sorgfältig vorbereitet und durchgeführt, wird der Restrukturierungsplan in aller Regel bestätigt. Somit treten die Planwirkungen sofort ein, haben allerdings noch keine Rechtskraft.

Die betroffenen Gläubiger haben 14 Tage Zeit eine sofortige Beschwerde einzureichen und eine aufschiebende Wirkung zu beantragen. Lehnt das Gericht ab, so wird der Plan rechtswirksam. Wird die aufschiebende Wirkung vom Gericht angeordnet werden wir die Freigabe beantragen und nachdem diese angenommen wurde, tritt ebenfalls die Rechtskraft ein.

Die geeigneten Voraussetzungen

Damit Sie das StaRUG-Verfahren in Anspruch nehmen können, müssen Sie einige Voraussetzungen erfüllen.

  • StaRUG ist nicht anwendbar auf Unternehmen der Finanzbranche.
  • Ihr Unternehmen muss restrukturierungsfähig sein.
    Restrukturierungsfähigkeit im StaRUG entspricht der Insolvenzfähigkeit im Sinne des § 11 InsO, ausgenommen sind jedoch natürliche Personen, die nicht unternehmerisch tätig sind. Insbesondere sind sämtliche juristische Personen des Privatrechts restrukturierungsfähig (GmbH, AG, UG, etc.).
  • Ihrer Unternehmung muss die Zahlungsunfähigkeit drohen.
    Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.
    Die Zahlungsunfähigkeit darf nur drohen, sie darf noch nicht eingetreten sein!

Der richtige Zeitpunkt für das StaRUG-Verfahren liegt also im Spannungsfeld zwischen zu frühem Zugang und dem Abstandsgebot zur Insolvenz, da auf der einen Seite die Eingriffe gegen Ihre Gläubiger zu rechtfertigen sind, auf der anderen Seite noch keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegen darf.

Vorteile

Kein Insolvenzverfahren

Durch das StaRUG-Verfahren vermeiden Sie die Unannehmlichkeiten und Nachteile der Regelinsolvenz: Keine Bestellung des Insolvenzverwalters, keine Verwertung des pfändbaren Vermögens und kein Insolvenzbeschlag.

Freiwilliges Verfahren

Unter StaRUG gibt es keine „förmliche“ Verfahrenseröffnung, lediglich eine Anzeige des Restrukturierungsvorhabens.

Diskrete Entschuldung

Die Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens wird in den sogenannten Insolvenzbekanntmachungen veröffentlicht. Das StaRUG-Verfahren kann außergerichtlich und unveröffentlicht stattfinden.

Hohe Flexibilität

Eigenständige Organisation der Restrukturierungsplanerstellung, Aushandlung und Abstimmung, sowie ein modularer Verfahrensrahmen mit Instrumenten, die einzeln in Anspruch genommen werden können.

Nachteile

Territoriales Neuland

Das StaRUG-Verfahren ist noch sehr jung, somit gibt es noch keinen großen Fundus an Gerichtsurteilen zu Haftungsfragen. Dies stellt hohe Anforderungen an alle Beteiligten und es gilt Haftungsrisiken zu erkennen und zu minimieren.

Schmales Zeitfenster

Der Bedingungsrahmen für die Inanspruchnahme des StaRUG-Verfahrens ist äußerst eng. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit muss frühzeitig erkannt werden, um das Verfahren zu beantragen, bevor sie tatsächlich eintritt.

Ausgenommene Rechtsverhältnisse

Arbeitnehmerforderungen (vor allem Zusagen auf betriebliche Altersvorsorge) können nicht vom Restrukturierungsplan gestaltet werden. Mithin gibt es im StaRUG-Verfahren kein Insolvenzgeld und keine Einbeziehung des PSV.

Weitere Informationen

  • Der außergerichtliche Vergleich
  • Das StaRUG-Verfahren
  • Der Insolvenzplan
  • Das Regelinsolvenzverfahren

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