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Arbeitsrecht: Der Einsatz von Fremdpersonal, Scheinselbständigkeit und die Gefahr der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung

Sowohl für den Arbeitgeber als Auftraggeber, als auch für die durch ihn beauftragten freien Mitarbeiter, Freelancer oder Selbständigen (im Folgenden: Selbständige) ist die Gefahr einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung groß. Denn oft stellt sich heraus, dass es sich bei einem oder mehreren Auftragsverhältnissen nicht um Tätigkeiten im Rahmen der Selbständigkeit gehandelt, sondern der Selbständige in Wirklichkeit weisungsgebunden gearbeitet hat.

Dann liegt eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung oder Scheinselbständigkeit vor, mit der Folge, dass der Selbständige und sein Auftraggeber in einem Angestelltenverhältnis miteinander verbunden waren.

Umso wichtiger ist es, sich bereits vor der Beauftragung eines Selbständigen mit der Frage auseinanderzusetzen, auf welcher rechtlichen Grundlage die Zusammenarbeit stattfinden soll. Nicht immer ist hier ein Vertrag die richtige Lösung. Fallstricke ergeben sich gerade dann, wenn die Parteien nicht im Rahmen einer Selbständigkeit miteinander verbunden waren, sondern in Wahrheit ein Arbeitsvertrag vorlag.

Denn die Vorschriften über Dienstverträge in den §§ 611 ff. BGB sind, sollte eine Beschäftigung im Rahmen eines Dienstvertrages erfolgen, nicht nur auf den Selbständigen, sondern auch auf das Arbeitsverhältnis anwendbar.

 

Selbständigkeit

Kriterien, die eine Selbständigkeit von einem Anstellungsverhältnis unterscheiden sind insbesondere:

  • freie Bestimmung der Arbeitszeit und des Arbeitsortes
  • freie Wahl der Auftraggeber
  • keine Sozialversicherungspflicht
  • keine Zeiterfassung beim Kunden
  • unternehmerisches Risiko

Selbständige haben insbesondere keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und sind nicht rentenversicherungspflichtig.

Ob eine selbständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt, prüft die Clearing Stelle der Deutschen Rentenversicherung Bund auf Antrag einer Partei im Rahmen eines sog. Statusfeststellungsverfahrens. Darüber hinaus sind allerdings auch die Krankenkassen und der Zoll bzw. die Finanzbehörden im Rahmen einer Betriebsprüfung berechtigt, ein solches Verfahren zu beantragen.

Die Deutsche Rentenversicherung prüft in dem Statusfeststellungsverfahren nicht, welchen Vertrag der Selbständige mit dem Auftraggeber hatte, sondern das einzelne Auftragsverhältnis. Insofern schützen Klauseln in einem Vertrag mit dem Auftraggeber nicht unbedingt davor, nachträglich als Arbeitnehmer eingestuft zu werden.

 

Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

Um eine Arbeitnehmerüberlassung handelt es sich immer dann, wenn ein Verleiher die Arbeitskraft eines Arbeitnehmers an den Entleiher verkauft. Dieser ist gegenüber dem Mitarbeiter weisungsbefugt. Der Arbeitnehmer ist vollständig in die Organisation des Entleihers eingegliedert. Er hat den Status eines Angestellten. Für eine echte Arbeitnehmerüberlassung ist gem. § 1 AÜG eine Erlaubnis erforderlich.

Beschäftigt der Entleiher den Mitarbeiter länger als 18 Monate, kann dieser eine sog. Statusklage auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsvertrages mit dem Entleiher erheben. Auch der Betriebsrat kann dies im Rahmen eines Beschlussverfahrens feststellen lassen.

 

Die Konsequenz

Für Arbeitgeber besteht somit die Gefahr, dass sie den Arbeitnehmer unbefristet weiterbeschäftigen müssen mit allen Konsequenzen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Insbesondere müssen Sozialversicherungsbeiträge in meist nicht unerheblichem Umfang nachgezahlt werden. Es sind nämlich sämtliche Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten (§ 28e Abs. 1 SGB IV). Nach § 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV beträgt die Verjährungsfrist vier Jahre und bei vorsätzlicher Nichtabführung dreißig Jahre. Zudem ist die nicht abgeführte Lohnsteuer zu zahlen (§ 42d Abs. 3 EStG).

Für die Zahlungen haften der Entleiher und der Verleiher dann gesamtschuldnerisch.

Ein weiterer Streitfaktor ist außerdem die Rückzahlung etwaigen Honorars. Denn in der Regel fällt dieses höher aus, als das Arbeitsentgelt, welches der Selbständige dann als Arbeitnehmer für seine Leistung bekommen hätte. Hat der „Arbeitnehmer“ seine Rechnungen mit Mehrwertsteuer gestellt, geschah dies zu Unrecht. Es ist daher auch im Falle des Mehrwertsteuerabzuges die abgezogene Mehrwertsteuer zurückzuerstatten.

 

Aus den oben genannten Gründen lohnt sich eine Überprüfung der Voraussetzungen für einen rechtssicheren Einsatz von externen Kräften. Eine pauschale Aussage darüber, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine Selbständigkeit vorliegt lässt sich nicht treffen. Dies ist immer von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig.

Sollten Sie den Einsatz von Fremdpersonal in Erwägung ziehen oder diese sogar regelmäßig beschäftigen, lassen Sie die Zusammenarbeit in jedem Fall vorher von einem Anwalt für Arbeitsrecht bewerten. Zudem sollten auch die internen betrieblichen Strukturen und Ablaufprozesse einer rechtlichen Überprüfung unterzogen werden – wir unterstützen Sie dabei.

 

Arbeitsrecht: Corona – Neue Regelungen zur Kurzarbeit, Liquiditätshilfen für Unternehmen

Nicht nur im Bereich des Arbeitsrecht bietet sich derzeit eine existenzbedrohende Situation für viele Unternehmer: Durch das Coronavirus (COVID-19) steht die Werkbank der Welt still.  Vielen Firmen fehlen Bauteile, Medikamente oder notwendige Schutzausrüstung. Autobauer wie BMW, Daimler, Audi oder Opel setzen die Fertigung aus. Auch Continental unterbricht die Produktion – wie weit die wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus reichen, kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden. Damit Unternehmen handlungsfähig bleiben, hat das Bundesministerium für Wirtschaft jedoch nunmehr angekündigt, Unternehmer durch flexibles Kurzarbeitergeld, neue Arbeitszeitregelungen und Liquiditätshilfen durch Steuerstundungen zu unterstützen. Ob das für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer reichen wird wird sich zeigen. Umso entscheidender ist eine fundierte arbeitsrechtliche Beratung und die Information wie man mit der Krise umgehen muss.

Flexibilisierung des Kurzarbeitergelds

Für die Beantragung von Kurzarbeitergeld wurden erleichterte Voraussetzungen geschaffen. Dabei wird es im Wesentlichen folgende Änderungen geben:

  • Ein Betrieb kann bereits Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Schwelle liegt bisher bei einem Drittel der Belegschaft. Dieser Schwellenwert gilt auch für Abteilungen und Teile des Betriebs.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes wird vollständig verzichtet. Das bislang geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen
  • Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden.
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber für ihre kurzarbeitenden Beschäftigten allein tragen müssen, wird die Bundesagentur für Arbeit vollständig erstatten.

Die Beantragung von Kurzarbeitergeld muss durch den Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit schriftlich erfolgen. Zu achten ist insbesondere darauf, dass eine Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt ist. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die Kurzarbeit gegenüber seinen Beschäftigten ankündigen. Dazu wird – in Betrieben mit Betriebsrat – in der Regel eine Betriebsvereinbarung getroffen. Gibt es keinen Betriebsrat, bedarf es einer Einverständniserklärung aller von der Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten. In der Betriebsvereinbarung sollte unbedingt geregelt werden, wie mit Arbeitszeitkonten und Urlaub umgegangen wird. Außerdem sollten Ende und Umfang der Kurzarbeit und die betroffene Personengruppe festgelegt werden.

Die Bundesagentur für Arbeit hat unter folgendem Link alle nötigen Informationen zusammengestellt:

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Sollten Sie Hilfe bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld oder der Ausarbeitung von Betriebsvereinbarungen benötigen, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns – wir unterstützen Sie.

Kein Kurzarbeitergeld für Minijobs

Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben nur diejenigen Beschäftigten, für die auch ein Grundanspruch auf Kurzarbeitergeld gegeben ist. Arbeitgeber können Kurzarbeitergeld nur für die Arbeitnehmer beantragen, die auch versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. Geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Minijobber) sind versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung, für sie kann daher nach wie vor kein Kurzarbeitergeld beantragt werden.

Anordnung von Urlaub oder Betriebsferien

Die aktuelle Situation betrifft Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen – es sollte daher unbedingt versucht werden, in Bezug auf (Rest-)Urlaub einvernehmliche Regelungen zu finden. Ist im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag geregelt, dass Betriebsferien angeordnet werden dürfen, darf der Arbeitgeber für diese Zeit der Freistellung ein Teil des Jahresurlaubs anrechnen. Sollte das nicht der Fall sein, muss eine einvernehmliche arbeitsrechtliche Regelung gefunden werden.

Nach dem Bundesurlaubsgesetz sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber den Urlaub einseitig festlegt – ob die kurzfristige Gewährung von Urlaub möglich ist, sollte jedoch für den jeweiligen Einzelfall geprüft werden.

Betriebsausfallversicherung

Es kann unter Umständen sinnvoll sein, bereits vorsorglich eine Betriebsausfallversicherung (auch Ertragsausfallversicherung, Betriebsschließungsversicherung oder Betriebsunterbrechungsversicherung) abzuschließen. Diese ersetzt dann den entgangenen Betriebsgewinn und Fixkosten, einschließlich Gehälter, Löhne und Provisionen für den Fall, dass es zu Erlöseinbußen infolge einer Betriebsunterbrechung kommt. Gerade die zurückliegenden Virusausbrüche von Sars, Ebola und Zika haben jedoch dazu geführt, dass Versicherer in den vergangenen Jahren explizit Klauseln zum Ausschluss von Epidemierisiken verschärft haben. Wichtig ist daher den Vertrag genau prüfen zu lassen.

Sollten Sie eine solche Versicherung abgeschlossen haben, tritt diese jedoch nicht für den Schaden ein, senden Sie uns die Unterlagen zu und lassen Sie die Angelegenheit durch unseren Anwalt für Versicherungsrecht prüfen.

Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen

Auch in Bezug auf Steuerzahlungen sagt das Bundesministerium für Wirtschaft Unterstützung zu. Dabei wird zum einen die Gewährung von Stundungen erleichtert, indem die Finanzbehörden Steuern stunden können, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte für den Unternehmer darstellen würde. Die Finanzverwaltung ist dabei angewiesen bei der Bearbeitung der Anträge keine strengen Anforderungen zu stellen. Für Unternehmer bietet dies den Vorteil, dass der Zeitpunkt der Steuerzahlung auf einen späteren Zeitpunkt hinausgeschoben wird und so die Liquidität gewährleistet wird.

Außerdem können Vorauszahlungen leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, sollen die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt werden. Auch damit soll die Liquiditätssituation verbessert werden. Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.

Sie brauchen Hilfe?

Sollten Sie im Falle von Corona unsicher sein, wie mit der aktuellen Situation umzugehen ist, so wenden Sie sich gern an uns, wir werden Sie in allen Belangen rund um das Arbeitsrecht und Notfalls auch im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen beraten. Ansprechpartner für Sie ist in erster Linie Frau Insa Blecher.

Vereinbaren Sie gern unverbindlich eine erste telefonische Beratung 0271 22081 .

Erbrecht: Vorsorge, auch in Zeiten von Corona

Wir alle beschäftigen uns aufgrund der starken Ausbreitung des Coronaviruses oder Covid-19 in der einen oder anderen Art zurzeit mit Vorsorgemaßnahmen und zwar nicht nur in Siegen und Umgebung. Sei es in Bezug auf erweiterte Hygienemaßnahmen, die Vermeidung des Besuchs von Großveranstaltungen oder das eindecken mit Lebensmitteln. Diese Maßnahmen geben uns ein Gefühl von Sicherheit.

Vorsorge erscheint wichtiger denn je. Umso notwendiger ist es sich mit den unangenehmen Fragen des Erbrechts zu beschäftigen.

Gerade ältere Menschen oder Menschen mit Vorerkrankungen haben jedoch Angst, sich trotz aller Vorkehrungen mit dem Coronavirus anzustecken und hierdurch einschneidende gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erfahren. Sie beschäftigen sich mit der Frage, was mit ihnen und ihrem Vermögen passiert, wenn sie nicht mehr in der Lage sind dieses zu verwalten. Um auch in diesem Bereich ein Gefühl von Sicherheit zu erlangen, kann es sinnvoll sein, sich mit verschiedenen rechtlichen Vorsorgemaßnahmen auseinanderzusetzen. Im Erbrecht spricht man hierbei von Vorsorgevollmacht, Testament, Patientenverfügung oder auch Erbverträge und Vermächtnisse.

Vorsorgevollmacht

Im Krankheitsfall kann eine Vorsorgevollmacht ein gerichtliches Betreuungsverfahren vermeiden. Was viele Menschen nicht wissen, ist, dass im Krankheitsfall keine grundsätzliche Vertretungsmacht zwischen Eheleuten oder zwischen Kindern und Eltern besteht. Sofern der erkrankte nicht mehr selbst in der Lage ist seine Angelegenheiten zu regeln, müsste ein Betreuer hinzugezogen werden. Um dies zu vermeiden ist es sinnvoll, eine Vorsorgevollmacht aufzusetzen.

Die Vorsorgevollmacht ermöglicht es den Betroffenen, bereits frühzeitig eine Vertrauensperson zu bevollmächtigen um im Ernstfall eine Betreuung zu vermeiden.

Dabei muss sich eine solche Vorsorgevollmacht nicht auf alle denkbaren Angelegenheiten beziehen, sondern sie kann sich auch auf bestimmte Angelegenheiten beschränken, beispielsweise die Vertretung in finanziellen Dingen.

Eine Vorsorgevollmacht sollte dabei speziell auf die Lebenssituation und die Wünsche des Betroffenen angepasst werden. Hier empfiehlt sich somit nicht die Verwendung von Mustern, sondern es sollte eine eingehende rechtliche Beratung erfolgen, um rechtssicher das gewünschte Ergebnis zu erreichen. Gerne unterstützen wir sie hinsichtlich rechtlicher Beratung und Erstellung der Vorsorgevollmacht.

Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung betrifft die medizinische Versorgung im Krankheitsfalle, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen selbst zu äußern. Es ist die Handlungsanweisung an die Angehörigen, denen die oft einschneidende Entscheidung hierdurch abgenommen werden kann.

Die Patientenverfügung bietet ein Mittel, bereits frühzeitig den eigenen Willen festzuhalten, um im Ernstfall eine mit dem eigenen Willen übereinstimmende medizinische Versorgung zu erhalten.

Problematisch hierbei ist, dass Patientenverfügungen oft nicht hinreichend klar verfasst sind und dadurch Angehörige in die Situation versetzen, schwerwiegende Entscheidungen zu treffen, ohne den Willen des Familienangehörigen zu kennen. Dies kann eine enorme persönliche Belastung darstellen.

Aus diesem Grunde sollte dem Erstellen einer Patientenverfügung eine rechtliche Beratung vorangehen. Gerne können Sie sich für eine eingehende rechtliche Beratung und die anschließende Erstellung der Patientenverfügung an uns wenden.

Testament

Im Rahmen einer umfassenden Vorsorge sollte auch der Nachlass geregelt werden. Oft entspricht die gesetzliche Erbfolge nicht dem tatsächlichen Willen des Erblassers. Dabei wird durch die Erstellung des Testaments nicht nur sichergestellt, dass der Wille des Erblassers erfüllt wird, sondern es können auch Streitigkeiten zwischen den Erben vermieden werden. Die Erstellung des Testaments gibt das gute Gefühl im Ernstfall für die einem nahestehenden Personen gesorgt zu haben und erbrechtlichen Auseinandersetzungen vorbeugen.

Um Streitigkeiten tatsächlich vorzubeugen und zu erreichen, dass der tatsächliche Wille erfüllt wird, ist es von besonderer Wichtigkeit, dass das Testament klar formuliert und nicht auslegungsbedürftig ist. Um ein Testament klar formulieren zu können und die Folgen umfassend absehen zu können, sind besondere Rechtskenntnisse erforderlich. Wir empfehlen dringend die Beauftragung einer fachkundigen Person um ein rechtssicheres und ihrem Willen entsprechendes Ergebnis zu erhalten. Gerne unterstützen wir Sie als Kanzlei für Erbrecht bei der Erstellung eines auf Sie persönlich zugeschnittenen Testaments.

Arbeitsrecht: Arbeit auf Abruf – Gesetzesänderung

Auch außerhalb von Kündigungen des Arbeitsverhältnisses besteht im Arbeitsrecht Beratungsbedarf für alle Parteien. Dies gilt insbesondere, wenn sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen verändern. Da den Arbeitsverhältnissen über geringfügige Beschäftigungen und ihren gesetzlichen und vertraglichen Grundlangen häufig weniger Beachtung geschenkt wird als „echten“ Arbeitsverhältnissen geht die Verdopplung der gesetzlich vermuteten Arbeitszeit wohlmöglich unter, was insbesondere im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Streitfall werden kann.

Die gesetzliche Neuregelung in § 12 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz sieht vor, dass eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich als vereinbart gilt, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes geregelt ist. Bislang wurde hier eine Arbeitszeit von 10 Stunden vermutet.

Arbeitgeber, die geringfügig beschäftigte Mitarbeitern einsetzen sollten daher ihre Arbeitsverträge unbedingt darauf überprüfen, ob eine wöchentliche Arbeitszeit fest vereinbart ist. Hier kann ein finanzielles Risiko insbesondere im Zusammenhang mit der Kündigung eines solchen Arbeitsverhältnisses entstehen, wenn hierzu keine Regelung getroffen wurde, um die Arbeit auf Abruf flexibel zu gestalten und keine Verpflichtung zum wöchentlichen Arbeitseinsatz mit der entsprechenden Vergütung eingegangen werden soll. Da jedoch insbesondere die Ansprüche auf den Mindestlohn nicht durch vertragliche Verfallklauseln ausgeschlossen werden können, sondern bis zur Grenze der Verjährung geltend gemacht werden, können Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis endet noch erhebliche Nachforderungen stellen. Erfahrungsgemäß erhalten insbesondere geringfügig beschäftigte Mitarbeiter häufig eine Vergütung, die nicht deutlich über dem gesetzlichen Mindestlohn liegt. Problematisch ist die fehlende Regelung zur Arbeitszeit auch vor dem Hintergrund, dass selbst unter Berücksichtigung des Mindestlohns die Vergütung bei einer vermuteten wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden nicht mehr im Bereich der Geringfügigkeit liegt, sodass sich sozialversicherungsrechtliche Probleme anschließen können.

Arbeitnehmer, die einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, können jedenfalls nach Ausscheiden aus einem entsprechenden Arbeitsverhältnis überprüfen, ob der Arbeitsvertrag entsprechende Regelungen vorsieht und ob vor dem Hintergrund der gesetzlichen Änderung noch Ansprüche bestehen können, die auch nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses noch geltend gemacht werden können.

Bei der Überprüfung dieses Sachverhalts unterstütze ich Sie als Fachanwältin für Arbeitsrecht sehr gerne.