Schlagwortarchiv für: Pfändungsschutz

Insolvenzrecht: Update: Corona-Bonus Unpfändbar?

Update: Corona-Bonus Unpfändbar?

Dürfen Insolvenzschuldner den Corona-Bonus behalten?

AG Cottbus, Beschluss vom 23.03.2021 – 63 IN 127/18

Das AG Cottbus hat mit dem Beschluss vom 23.03.2021 – 63 IN 127/18 entschieden, dass einem Schuldner in der Wohlverhaltensperiode ausgezahlter Corona-Bonus (steuerfreie Corona-Prämie) unpfändbar ist.

Warum ist der Corona-Bonus unpfändbar? 

Das AG Cottbus bezieht sich auf § 850a Nr.3 ZPO. Der Schuldner war u.a. mit der Beschaffung von Masken und Desinfektionsmittel betraut. Die Arbeitsleistung war damit mit einer besonderen Belastung und besonderem Aufwand verbunden, der mit dem Corona-Bonus abgegolten werden sollte.

Das dies aber nicht immer der Fall ist, zeigt die Entscheidung des LG Dresden:

LG Dresden, Beschluss vom 09.02.2021 – 5 T 11/21

Das LG Dresden hat sich im Beschwerdeverfahren mit dem Aktenzeichen 09.02.2021 – 5 T 11/21 mit der Überprüfung zu beschäftigen, ob der vom Arbeitgeber gezahlte Corona-Bonus dem Insolvenzschuldner verbleibt und damit unpfändbar ist.

Das AG Zeitz mit Beschluss vom 10.08.2020 – 5 M 837/19 hatte zuvor noch folgendes ausgeführt (Rn:15):

Es ist daher unter Anwendung der besonderen Schuldnerschutzvorschrift des § 756a ZPO auf Schuldnerantrag die Unpfändbarkeit dieser Corona-Soforthilfen durch das Vollstreckungsgericht festzustellen (vgl. zur individuellen Ergänzungsfunktion des § 756a ZPO auch BGH, Beschluss vom 04.07.2007 – VII 15/07). Denn eine Pfändung der Corona-Sonderzahlung stellt eine sittenwidrige Härte für den Schuldner dar und liefe dem gesetzgeberischen Ziel dieser Sonderzahlungen entgegen, dass dem Beschäftigten mit der Sonderzahlung eine ungekürzte Anerkennung seiner Leistungen während der Corona-Krise zukommen soll. Überwiegende Belange der Gläubigerin stehen einer Pfandfreigabe der Corona-Soforthilfe nicht entgegen

Nach dem nunmehrigen Beschluss des LG Dresden muss der Corona-Bonus und seine Unpfändbarkeit zunächst wie folgt eingeordnet werden:

Ist der Corona-Bonus nach § 150a Abs.8 S.4 SGB XI unpfändbar?

Die Vorschrift des § 150a Abs.8 S.4 SGB XI umfasst nur die Zahlungen, die einmalig an Beschäftigte von Pflegeeinrichtungen während der Corona-Pandemie gezahlt wurden.

Damit sind Beschäftigte gemeint, die bei Ihrer täglichen Arbeit unausweichlich mit einer großen Anzahl an alten und kranken Personen in engem körperlichem Kontakt stehen und dabei aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr fortwährend ihre eigene Gesundheit riskieren.

Ist der Corona-Bonus nach § 850k Abs.4 ZPO i.V.m. § 850a Ziff. 3 ZPO analog unpfändbar?

Damit nach § 850k Abs.4 ZPO i.V.m. § 850a Ziff. 3 ZPO analog der Corona-Bonus unpfändbar ist, muss entweder eine Gefahren- oder eine Erschwerniszulage vorliegen. Damit ist ein erhöhtes Infektionsrisiko oder ein erschwertes ausüben der Arbeit – bspw. durch Schutzkleidung – gemeint. Das Aufsetzen der Schutzmaske zum Zustellen von Paketen unterfällt dieser Norm nicht. Auch ist hier die Arbeit am Wochenende nicht als einziges Merkmal ausreichend (anders im Falle des AG Cottbus s.o.).

Ist der Corona-Bonus nach § 765a Abs.1 ZPO unpfändbar?

Die nach BGH, Beschluss vom 13.02.2014 – IX ZB 91/12 im Insolvenzverfahren anwendbare Norm ermöglich die Unpfändbarkeit, wenn die Pfändung unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten unvereinbar ist. Diese Vorschrift ist nur in ganz seltenen Fällen einschlägig. Eine unzumutbare Härte liegt nicht vor, weil der Insolvenzschuldner die besondere Arbeitstätigkeit nur deshalb ausgeführt hat, weil er geglaubt hat, den Corona-Bonus behalten zu dürfen. Auch die Steuerfreit des Corona-Bonus ist hier nicht von Relevanz.

(Vollstreckungsschutz, Vermögen des Schuldners, Treuhänder, Sonderzahlung, Unpfändbarkeit, unzumutbare Härte, Pfändungsschutz, Arbeitgeber, Bonuszahlung, Corona-Bonus)