Insolvenzrecht: Beitragsforderungen im Insolvenzverfahren
Beitragsforderungen im Insolvenzverfahren
Nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt sich die Frage, wie mit öffentlich-rechtlichen Abgaben umgegangen werden muss. Hierbei ist zu unterscheiden, ob die Forderung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens „begründet“ wurde. Dabei erfolgt die Geltendmachung anhand insolvenzrechtlicher Vorschriften.
Im Einzelnen stellen sich dabei die folgenden Fragen:
Wann ist die Beitragsforderung „begründet“ und damit nach § 38 InsO eine Insolvenzforderung?
Grundsätzlich ist eine Forderung insolvenzrechtlich „begründet“, wenn der die Forderung begründete Tatbestand im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits vollständig verwirklich war. Das entstanden sein und die Fälligkeit der Forderung sind im Insolvenzrecht unbeachtlich. Somit muss die sachliche und persönliche Beitragspflicht entstanden sein. Die sachliche Beitragspflicht ist beispielsweise nach der erfolgten Bauabnahme einer Entwässerungseinrichtung gegeben. Den mit der erfolgten Bauabnahme ist eine Inanspruchnahme der Einrichtung möglich. Die persönliche Beitragspflicht ist erst nach Bekanntgabe des Beitragsbescheid entstanden. Daher stellt sich die Frage….
…Wem der sog. Abgabebescheid bekanntzugeben ist?
Nach § 122 Abs.1 S.1 AO sind Bescheide über öffentlich-rechtliche Abgaben demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist und von ihm betroffen ist. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ist deshalb gegenüber dem Insolvenzverwalter der Bescheid bekannt zu geben.[1] Inhaltlich richtet sich der Bescheid jedoch auf die Firme (GmbH, etc.). Diese Differenzierung muss mit einem Verweis wie bspw.:
Der Bescheid ergeht an Sie als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X GmbH (bestimmt), welche/r Eigentümer/in des genannten Grundstücks ist (betroffen)“
versehen werden.
Fazit: Handelt es sich um eine begründete Beitragsforderung die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens „begründet“ wurde, handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit und muss nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Im Fall des „begründet“ seins vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens handelt es sich um eine Insolvenzforderung und muss zur Insolvenztabelle angemeldet werden.
[1] ThürOVG, Beschluss vom 29. November 1999 – 4 ZEO 545/99.