Insolvenzrecht: Beitragsforderungen im Insolvenzverfahren

Beitragsforderungen im Insolvenzverfahren

Nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt sich die Frage, wie mit öffentlich-rechtlichen Abgaben umgegangen werden muss. Hierbei ist zu unterscheiden, ob die Forderung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens „begründet“ wurde. Dabei erfolgt die Geltendmachung anhand insolvenzrechtlicher Vorschriften.

Im Einzelnen stellen sich dabei die folgenden Fragen:

Wann ist die Beitragsforderung „begründet“ und damit nach § 38 InsO eine Insolvenzforderung?

Grundsätzlich ist eine Forderung insolvenzrechtlich „begründet“, wenn der die Forderung begründete Tatbestand im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits vollständig verwirklich war. Das entstanden sein und die Fälligkeit der Forderung sind im Insolvenzrecht unbeachtlich. Somit muss die sachliche und persönliche Beitragspflicht entstanden sein. Die sachliche Beitragspflicht ist beispielsweise nach der erfolgten Bauabnahme einer Entwässerungseinrichtung gegeben. Den mit der erfolgten Bauabnahme ist eine Inanspruchnahme der Einrichtung möglich. Die persönliche Beitragspflicht ist erst nach Bekanntgabe des Beitragsbescheid entstanden. Daher stellt sich die Frage….

…Wem der sog. Abgabebescheid bekanntzugeben ist?

Nach § 122 Abs.1 S.1 AO sind Bescheide über öffentlich-rechtliche Abgaben demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist und von ihm betroffen ist. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ist deshalb gegenüber dem Insolvenzverwalter der Bescheid bekannt zu geben.[1]  Inhaltlich richtet sich der Bescheid jedoch auf die Firme (GmbH, etc.). Diese Differenzierung muss mit einem Verweis wie bspw.:

 

Der Bescheid ergeht an Sie als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X GmbH (bestimmt), welche/r Eigentümer/in des genannten Grundstücks ist (betroffen)“

 

versehen werden.

Fazit: Handelt es sich um eine begründete Beitragsforderung die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens „begründet“ wurde, handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit und muss nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Im Fall des „begründet“ seins vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens handelt es sich um eine Insolvenzforderung und muss zur Insolvenztabelle angemeldet werden.

 

 

[1] ThürOVG, Beschluss vom 29. November 1999 – 4 ZEO 545/99.

 



Insolvenzrecht: Die Rücknahme des Gläubigerantrages nach Erfüllung der Antragsforderung

Die Rücknahme des Gläubigerantrages nach Erfüllung der Antragsforderung

Wurde das Insolvenzverfahren aufgrund eines Gläubigerantrages eröffnet und nach der Erledigungserklärung des betreffenden Gläubigers und damit nach Erfüllung der Antragsforderung aufgehoben, so können die Kosten des Verfahrens aufgehoben werden oder dem Schuldner sowie dem Gläubiger auferlegt werden (§ 4 InsO, § 91a ZPO; BGH, Urteil vom 20.11.2001 – IX ZR 48/01; BGH, Beschluss vom 25.09.2008 – IX ZB 131/07).

Zudem muss in solchen Fällen geprüft werden, ob der Gläubigerantrag einen Druckantrag darstellt.

Ein Insolvenzverfahren, welches aufgrund eines Gläubigerantrages eröffnet wurde und anschließend die Antragsforderung beglichen wurde, kann nur dann beendet werden, wenn alle geschuldeten Zahlungen wieder aufgenommen wurden oder wenn neben der Antragsforderung auch alle Arbeitnehmer gekündigt wurden sowie die wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners eingestellt wurde.

 

Wer trägt unter welchen Bedingungen die entstandenen Kosten des Insolvenzverfahrens?

  1. Eine Aufhebung der bereits entstandenen Kosten erfolgt dann, wenn der Ausgang des Insolvenzverfahrens nicht vorherzusagen ist.[1]
  2. Kann eine Tatsache nicht geklärt werden, so muss die beweisbelastete Partei die Kosten tragen.[2]
  3. Der Schuldner muss die Kosten tragen, wenn der Insolvenzantrag zum Zeitpunkt der Erfüllung zulässig war und damit der Eröffnungsgrund nachvollziehbar bestand.[3]
  4. Der antragsstellende Gläubiger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn zu erkennen ist, dass der Insolvenzantrag zurückgewiesen wird oder bei der gerichtlichen Prüfung erhebliche Zweifel aufkommen, ob tatsächlich ein Eröffnungsgrund vorliegt.[4]

Wann liegt ein unbegründeter Gläubigerantrag vor? bzw. wann handelt es sich um einen sog. Druckantrag?

Es handelt sich um einen sog. Druckantrag, wenn der Gläubiger mit dem Gläubigerinsolvenzantrag lediglich die Befriedigung seiner eigenen Forderung forciert und den Antrag als Druckmittel benutzt hat.[5]

  • Der Schuldner hat jedoch diese „insolvenzzweckwidrigen“ Vorgehensweise des Gläubigers zu beweisen/glaubhaft zu machen.[6]

Liegt nach Erledigungserklärung des antragsstellenden Gläubigers ein Druckantrag vor?

Hier liegt ein Meinungsstreit vor. Die eine Seite ist der Meinung, dass die Erledigungserklärung ein hinreichendes Indiz dafür ist, dass es sich um einen Druckantrag handelt.[7] Die andere Seite ist der Auffassung, dass dieser Schluss aus einer Erledigungserklärung nicht gezogen werden kann. Der betreffende Gläubiger muss nicht im Interesse der aller Gläubiger bzw. des Marktes seinen Gläubigerantrag aufrechterhalten. Jeder Gläubiger hat für sich selbst die Verantwortung zu tragen, die anstehenden Schritte einzuleiten. Diese umfassen den Bereich vom Vollstreckungstitel bis zum Gläubigerantrag.[8]

 


[1] Stein/Jonas/Muthorst, ZPO, 23. Aufl., § 91a Rn.33.

[2] BGH, Beschluss vom 07.05.2007 – VI ZR 233/05.

[3] vgl. Uhlenbruck/Wegener, InsO, 15. Auflage, § 14 Rn.175.

[4] MünchKomm-InsO/Vuia, 4.Auflage, § 13 Rn. 134f.; Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, 8. Auflage, Rn.480f.

[5] Uhlenbruck/Wegener, InsO, 15. Auflage, § 14 Rn.71 und vgl. Brzoza, NJW 2019, 335, 336; Willmer/Berner, NZI 2019, 255, 256f.

[6] BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 – IX ZB 245/05.

[7] vgl. u.a. NZI 2017, 417, 420; ZIP 2018, 1610.

[8] Uhlenbruck/Wegener, InsO, 15. Auflage, § 14 Abs.1 S. 2 InsO.


Sanierung: die drohende Zahlungsunfähigkeit im Restrukturierungsverfahren nach StaRUG

Die drohende Zahlungsunfähigkeit im Restrukturierungsverfahren nach StaRUG

Zur Inanspruchnahme des Restrukturierungsverfahrens nach StaRUG muss das betroffene Unternehmen drohend zahlungsunfähig nach § 63 Abs.1 Nr.1 StaRUG sein. In dem gerichtlichen Verfahren vor dem AG Köln erfolgte eine erste gerichtliche Auseinandersetzung, wann eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt:


Auszug aus dem Leitsatz:

1. Die Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § 63 Abs.1 Nr.1 StaRUG verlangt die vollständige richterliche Überzeugung, die im Rahmen der Amtsermittlung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 zu bilden ist. Der gemäß § 18 Abs.2 InsO  maßgebliche Prognosezeitraum von 24 Monaten wird ab dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung berechnet, also dem (ggf. voraussichtlichen) Erörterungs- und Abstimmungstermin.

 


Wann liegt eine drohende Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 Abs.2 InsO vor?

Nach § 18 Abs.2 InsO droht ein Schuldner (Unternehmen/Selbstständiger) zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Dabei ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten anzusetzen.

Wie ist das Merkmal „voraussichtlich“ zahlungsunfähig zu verstehen?

Nach der Gesetzesbegründung ist unter der „voraussichtlichen“ Zahlungsunfähigkeit zu verstehen, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher sein muss als deren Vermeidung. Damit muss also die Wahrscheinlichkeit jedenfalls 50% überschreiten (Mock, in Uhlenbruck, 15. Aufl. 2019, § 18 Rn. 26).

Wann beginnt der Prognosezeitraum von 24 Monaten?

Der Prognosezeitraum von 24 Monaten bezieht sich auf den Tag der letzten mündlichen Verhandlung. In vielen Fällen stellt dies den Erörterungs- und Abstimmungstermin über den Restrukturierungsplan dar.

Wann liegt beispielsweise eine drohende Zahlungsunfähigkeit nicht vor? 

In dem Verfahren vor dem AG Köln bestanden Liquiditätsschwierigkeiten bei dem betroffenen Unternehmen. Es wurde deshalb ein Verkauf bzw. die Verwertung des Unternehmens angestrebt. Bis zur finalen Umsetzung dieses Planes war das Unternehmen laut eigenem Dafürhalten drohend zahlungsunfähig, da die Kredite aus einem Konsortialkreditvertrages auslaufen würden und eine wie zuvor die Jahre erfolgte Verlängerung der Kredite nicht mit angrenzend hoher Wahrscheinlichkeit erfolgen. Das Gericht sah es in dem hier vorliegenden Fall aber anders. Nach der Gerichtsauffassung sei eine weitere Verlängerung der Kredite wahrscheinlich und das mit mehr als 50 % Wahrscheinlichkeit.

Mit dem StaRUG hat sich vieles Rund um die Tatsbestandsmerkmale der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Zahlungsunfähigkeit sowie der Überschuldung getan. Sollten Unsicherheiten auftreten, wie in einer wirtschaftlichen Lage zu reagieren und entscheiden ist, so nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf: 0271/22081 oder über unser Kontaktformular.

Insolvenzrecht: Wenn der Geschäftspartner insolvent ist – Welche Handlungsmöglichkeiten bestehen für Gläubiger?

Wenn der Geschäftspartner insolvent ist –

Welche Handlungsmöglichkeiten bestehen für Gläubiger?

Wie erhalte ich Kenntnis über die Insolvenz meines Schuldners?

Wird die fällige Rechnung auch nach Mahnschreiben nicht bezahlt, sollten Sie sich auf der Internetseite insolvenzbekanntmachungen.de informieren, ob das Unternehmen Insolvenz angemeldet hat. Ist dies nicht der Fall, vergewissern Sie sich bei der Unternehmensführung durch ein Telefonat oder ein Schreiben – welches Sie dokumentieren – ,dass das Unternehmen nicht zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Dies kann für eine später gerichtliche Auseinandersetzung als Nachweises von Bedeutung sein.

 

Wann wird die Forderung in der Insolvenztabelle gelistet?

  1. Wenn der Insolvenzschuldner bei Antragsstellung ihre Forderung in seine Gläubigerliste aufgenommen hat. Dies erkennen Sie daran, ob sie nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter angeschrieben werden und um Prüfung der vom Insolvenzschuldner angegebenen Forderung gebeten werden.
  2. Haben Sie eine solche Nachricht nicht erhalten, müssen Sie selbst aktiv werden. Sie haben das betreffende Unternehmen bei der Suche unter insolvenzbekanntmachung.de gefunden. Nun gilt es die Frist zur Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle heraus zu finden. Diese vom zuständigen Amtsgericht gestellt Frist findet man zumeist in dem Eröffnungsbeschluss. Nun füllen Sie die Forderungsanmeldung  aus und stellen diese dem Insolvenzverwalter zu. Hier können Sie die Adresse des Insolvenzverwalters durch einen Anruf beim zuständigen Gericht erfragen. Der Insolvenzverwalter prüft ihre Forderung und fügt sie anschließend der Insolvenztabelle bei.
  3. Haben sie die Anmeldefrist nicht eingehalten, wird der Insolvenzverwalter nach Erhalt ihrer Forderungsanmeldung einen gesonderten Prüfungstermin ansetzen. Durch die verspätete Anmeldung können ihnen Bearbeitungsgebühren entstehen. Dennoch wird ihre Forderung in den meisten Fällen in die Insolvenztabelle aufgenommen.
  4. Ist das Insolvenzverfahren beendet d.h. der sog. Schlusstermin bereits durch das Amtsgericht veröffentlicht, kann die Forderung nicht mehr angemeldet werden. Das Unternehmen ist damit aufgelöst und damit auch kein Schuldner gegen den sich die Forderung richtet mehr vorhanden.

 

Welche Art von Gläubiger gibt es und hat dies Einfluss auf die Rangfolge der Befriedigung?

Zunächst sollen alle Gläubiger im Insolvenzverfahren in gleichem quotenmäßigem Anteil befriedigt werden. Dies gilt jedoch nur für die Gläubiger, die auf gleicher Stufe stehen (Insolvenzgläubiger). Gläubiger die vorrangig befriedigt werden, sind

  • Aus- und Absonderungsberechtigte Gläubiger. Diese Gläubiger haben an Vermögensgegenständen des Schuldners Eigentumsrecht, die sie nun von dem Schuldner einfordern können. Sie werden vor den anderen Gläubigern befriedigt.
  • Neue Gläubiger nach dem Insolvenzantrag (sog. Massegläubiger). Diese Gläubiger haben während des Insolvenzverfahrens mit dem Unternehmen Geschäfte gemacht und geben dem Unternehmen die Möglichkeit sich zu regenerieren. Deswegen werden sie ebenfalls vor den Insolvenzgläubigern befriedigt.

Dagegen werden nachrangige Insolvenzgläubiger erst dann befriedigt, wenn am Ende des Insolvenzverfahrens noch Vermögen übrigbleibt.

 

Wie ist die Vorgehensweise, wenn der Insolvenzverwalter die Forderung ablehnt?

Bevor Sie einen Gedanken daran verschwenden die Forderung in ihrer Buchhaltung auszubuchen, versuchen Sie zunächst ihre Forderung durch weitere Belege nachzuweisen. Können Sie den Verwalter nicht überzeugen, kann eine Klage vor dem Amts- oder Landgericht auf Feststellung der Forderung erhoben werden.

Steht eine Rechnung von einem insolventen Schuldner als nicht getilgte Forderung in der Buchhaltung des Gläubigers, sollte man bei der Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle keine Zeit verlieren. Damit Sie keine Fristen unwissend verstreichen lassen und die Forderungsanmeldung ordnungsgemäß ausgefüllt an den Insolvenzverwalter übergeben wird, beraten wir Sie gerne. Wenden Sie sich dazu gerne telefonisch – 0271/22081 – oder über unser Kontaktformular bei uns.

 

 

Insolvenzrecht: Abschluss von Lieferantenverträgen in wirtschaftlicher Schieflage – Der Betrug nach § 263 StGB

Abschluss von Lieferantenverträgen in wirtschaftlicher Schieflage

– Der Betrug nach § 263 StGB –

Während Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage sind, rückt der Betrug nach § 263 StGB in den Vordergrund der Juristen und in den Hintergrund für die meisten Geschäftsführer oder Führungskräfte des betroffenen Unternehmens.

Wenn die Liquidität knapp ist und das alltägliche Geschäft trotzdem irgendwie weiterlaufen muss, werden oftmals unüberlegte Aussagen oder Versprechungen durch die Geschäftsführer oder die Führungskräfte getätigt. Besonders betroffen sind in dieser Konstellation die Lieferanten, die über die wahre finanzielle Situation des Unternehmens getäuscht werden.

 

§ 263 StGB – Betrug 

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Was ist ein Betrug nach § 263 StGB?

Der Betrug nach § 263 StGB liegt vor, wenn

  • in der Absicht, sich oder einem Geschäftspartner einen Vermögensvorteil zu verschaffen
  • durch eine innere oder äußere Täuschung
  • ein Irrtum hervorgerufen wird und
  • dadurch über Vermögen verfügt wird und
  • dies unmittelbar das Vermögen des anderen beschädigt.

Bei welchem Verhalten liegt bereits ein Betrug nach § 263 StGB vor?

  • bereits der versuchte Betrug ist strafbar
  • eine Täuschungshandlung muss nicht explizit erfolgen. Die sog. konkludente Handlung ist ausreichend.
  • nach BGH reicht eine schadensgleiche konkrete Vermögensschädigung aus – bspw. bei Kaufverträgen, wenn die gegenseitigen Ansprüche nicht gleichwertig sind

Was sollte der Geschäftsführer/die Führungskraft bei dem Abschluss eines Lieferantenvertrages beachten?

Als Geschäftsführer oder Führungskraft eines Unternehmens ist es in wirtschaftlicher Schieflage daher ratsam mit dem Geschäftspartner Vorkasse zu vereinbaren.

Zudem sollte bei langfristigen Zahlungszielen nicht gleichzeitig in einer anderen Geschäftsbeziehung eine eiderstaatliche Versicherung abgegeben worden sein. Zudem sollte geprüft werden, welche anderen offenen Forderungen in diesem Zeitraum ebenfalls gezahlt werden müssen. Beide Varianten erschweren die Argumentation nicht getäuscht zu haben!

 

Insolvenzrecht: Update: Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht endet zum 31.04.2021

Update: Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht endet zum 31.04.2021

Insolvenzantragspflicht ab Mai 2021

Seit dem 01. Mai 2021 besteht wieder die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen die überschuldet oder zahlungsunfähig sind. Am 30. April 2021 endete damit die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht.

 

! ACHTUNG: Damit gilt ab dem 01. Mai 2021: Liegt Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vor, muss innerhalb der gesetzlichen Frist ein Antrag auf Insolvenz gestellt werden ! 

 

Wer war von der Aussetzung der Insolvenzantragpflicht umfasst?

Im März 2020 wurde mit dem Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) zunächst die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen bis Ende September 2020 ausgesetzt. Dies wurde dann mehrmals bis zum Ende April 2021 verlängert.

Von der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht waren nur solche Unternehmen betroffen, die wegen der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schieflage geraten sind.  Und die beantragten Corona-Überbrückungshilfen (November- und Dezemberhilfen ) noch nicht im Unternehmen angekommen sind.

Was war das Ziel der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht?

Die Bundesregierung wollte damit Unternehmensinsolvenzen vermeiden, die nur aufgrund der Corona-Pandemie entstanden.

Welche Chancen bietet das Ender der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht?

Mit dem Ende der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sind aber auch viele Chancen verbunden. Sie ermöglicht nun die frühzeitige Krisenerkennung und damit auch die frühzeitige Insolvenzantragsstellung. Zugleich hat die Ausnahmeregelung nur wenige Unternehmen umfasst und damit zu einer großen Haftungs- und Strafbarkeitsrisiko für Geschäftsführer geführt.

Sofern Sie die Vermutung haben, dass Ihr Unternehmen überschuldet oder zahlungsunfähig ist, so kontaktieren Sie uns hierzu gerne.  Nutzen Sie dazu gerne unser Kontaktformular. Wir melden uns dann innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen.

Insolvenzrecht: Update: Corona-Bonus Unpfändbar?

Update: Corona-Bonus Unpfändbar?

Dürfen Insolvenzschuldner den Corona-Bonus behalten?

AG Cottbus, Beschluss vom 23.03.2021 – 63 IN 127/18

Das AG Cottbus hat mit dem Beschluss vom 23.03.2021 – 63 IN 127/18 entschieden, dass einem Schuldner in der Wohlverhaltensperiode ausgezahlter Corona-Bonus (steuerfreie Corona-Prämie) unpfändbar ist.

Warum ist der Corona-Bonus unpfändbar? 

Das AG Cottbus bezieht sich auf § 850a Nr.3 ZPO. Der Schuldner war u.a. mit der Beschaffung von Masken und Desinfektionsmittel betraut. Die Arbeitsleistung war damit mit einer besonderen Belastung und besonderem Aufwand verbunden, der mit dem Corona-Bonus abgegolten werden sollte.

Das dies aber nicht immer der Fall ist, zeigt die Entscheidung des LG Dresden:

LG Dresden, Beschluss vom 09.02.2021 – 5 T 11/21

Das LG Dresden hat sich im Beschwerdeverfahren mit dem Aktenzeichen 09.02.2021 – 5 T 11/21 mit der Überprüfung zu beschäftigen, ob der vom Arbeitgeber gezahlte Corona-Bonus dem Insolvenzschuldner verbleibt und damit unpfändbar ist.

Das AG Zeitz mit Beschluss vom 10.08.2020 – 5 M 837/19 hatte zuvor noch folgendes ausgeführt (Rn:15):

Es ist daher unter Anwendung der besonderen Schuldnerschutzvorschrift des § 756a ZPO auf Schuldnerantrag die Unpfändbarkeit dieser Corona-Soforthilfen durch das Vollstreckungsgericht festzustellen (vgl. zur individuellen Ergänzungsfunktion des § 756a ZPO auch BGH, Beschluss vom 04.07.2007 – VII 15/07). Denn eine Pfändung der Corona-Sonderzahlung stellt eine sittenwidrige Härte für den Schuldner dar und liefe dem gesetzgeberischen Ziel dieser Sonderzahlungen entgegen, dass dem Beschäftigten mit der Sonderzahlung eine ungekürzte Anerkennung seiner Leistungen während der Corona-Krise zukommen soll. Überwiegende Belange der Gläubigerin stehen einer Pfandfreigabe der Corona-Soforthilfe nicht entgegen

Nach dem nunmehrigen Beschluss des LG Dresden muss der Corona-Bonus und seine Unpfändbarkeit zunächst wie folgt eingeordnet werden:

Ist der Corona-Bonus nach § 150a Abs.8 S.4 SGB XI unpfändbar?

Die Vorschrift des § 150a Abs.8 S.4 SGB XI umfasst nur die Zahlungen, die einmalig an Beschäftigte von Pflegeeinrichtungen während der Corona-Pandemie gezahlt wurden.

Damit sind Beschäftigte gemeint, die bei Ihrer täglichen Arbeit unausweichlich mit einer großen Anzahl an alten und kranken Personen in engem körperlichem Kontakt stehen und dabei aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr fortwährend ihre eigene Gesundheit riskieren.

Ist der Corona-Bonus nach § 850k Abs.4 ZPO i.V.m. § 850a Ziff. 3 ZPO analog unpfändbar?

Damit nach § 850k Abs.4 ZPO i.V.m. § 850a Ziff. 3 ZPO analog der Corona-Bonus unpfändbar ist, muss entweder eine Gefahren- oder eine Erschwerniszulage vorliegen. Damit ist ein erhöhtes Infektionsrisiko oder ein erschwertes ausüben der Arbeit – bspw. durch Schutzkleidung – gemeint. Das Aufsetzen der Schutzmaske zum Zustellen von Paketen unterfällt dieser Norm nicht. Auch ist hier die Arbeit am Wochenende nicht als einziges Merkmal ausreichend (anders im Falle des AG Cottbus s.o.).

Ist der Corona-Bonus nach § 765a Abs.1 ZPO unpfändbar?

Die nach BGH, Beschluss vom 13.02.2014 – IX ZB 91/12 im Insolvenzverfahren anwendbare Norm ermöglich die Unpfändbarkeit, wenn die Pfändung unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten unvereinbar ist. Diese Vorschrift ist nur in ganz seltenen Fällen einschlägig. Eine unzumutbare Härte liegt nicht vor, weil der Insolvenzschuldner die besondere Arbeitstätigkeit nur deshalb ausgeführt hat, weil er geglaubt hat, den Corona-Bonus behalten zu dürfen. Auch die Steuerfreit des Corona-Bonus ist hier nicht von Relevanz.

(Vollstreckungsschutz, Vermögen des Schuldners, Treuhänder, Sonderzahlung, Unpfändbarkeit, unzumutbare Härte, Pfändungsschutz, Arbeitgeber, Bonuszahlung, Corona-Bonus)

Insolvenzrecht: Insolvenzgeld – wenn der Arbeitgeber insolvent ist

Insolvenzgeld – wenn der Arbeitgeber insolvent ist

Was ist das Insolvenzgeld?

Wann haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf den Bezug von Insolvenzgeld?

Ein Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn er/sie im Inland beschäftigt war und wegen eines Insolvenzereignisses für die dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Lohn hat.

Was sind Insolvenzereignisse, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld ermöglichen?

Das Gesetz kennt im Zusammenhang mit dem möglichen Anspruch auf Insolvenzgeld drei Insolvenzereignisse (§ 165 Abs.1 S.2 SGB III):

  • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers
  • Die Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
  • Die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit des Arbeitgebers im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt

Wer kann das Insolvenzgeld als Arbeitnehmer beantragen?

  • Arbeitnehmer
  • Geschäftsführer, wenn sie auf der Grundlage eines Dienstvertrages arbeiten oder Fremdgeschäftsführer sind oder Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn sie dem Weisungsrecht eines Dritten unterliegen bspw. die wesentlichen wirtschaftlichen Entscheidungen nicht allein treffen dürfen und nicht mit mehr als 50 vom Hundert am Stammkapital beteiligt sind

Wo muss das Insolvenzgeld beantragt werden?

Das Insolvenzgeld muss bei der Agentur für Arbeit beantragt werden.

Wichtig: der Antrag muss innerhalb von 2 Monaten nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, gestellt werden 

Wie lange wird das Insolvenzgeld ausgezahlt?

Das Insolvenzgeld wird höchstens 3 Monate gewährt (§ 165 Abs.1 S.1 SGB III).

Erlangt der Arbeitnehmer erst später von dem Insolvenzereignis, kann er/sie aber aufgrund von Unkenntnis, ab dem Tag der Kenntnisnahme vorausgehenden drei Monate Insolvenzgeld bekommen.

In welcher Höhe wird das Insolvenzgeld ausgezahlt?

Die Höhe des Insolvenzgeldes bemisst sich nach § 167 SGB III. Danach wird das Insolvenzgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts gezahlt, wenn das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (nach § 341 Abs.4 SGB III) begrenzte Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird.

Was ist der sog. Vorschuss auf das Insolvenzgeld?

Nach § 168 SGB III kann ein Vorschuss auf das Insolvenzgeld erbracht werden, wenn

  • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist,
  • Das Arbeitsverhältnis beendet ist
  • Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden

Insolvenzrecht: Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle

Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle
Wie wird meine Forderung in der Insolvenztabelle eingetragen?

Damit ihre Forderung im Insolvenzverfahren berücksichtigt wird, muss diese im Insolvenzverfahren angemeldet sein. Wie wird eine solche Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren aber erreicht?

Zur Forderungsanmeldung muss zwingend das Formular „Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren“ verwendet werden. Dieses unterschriebene Formular „Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren“ ist beim Insolvenzverwalter in zweifacher Ausführung einzureichen. Kann die Forderungsanmeldung durch urkundliche Beweisstücke oder Belege (Verträge, Urteile, Vollstreckungsbescheide) belegt werden, werden auch diese in zweifacher Ausführung beigefügt. Hier ist derzeit der Postweg die sicherste Variante.

Bei dem Ausfüllen des Formulars „Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren“ sollten folgende Hinweise berücksichtigt werden:

  • Der Forderungsbetrag ist in EUR anzugeben. Bedarf es einer Umrechnung ist der zum Zeitpunkt der Insolvenzverfahrenseröffnung am Ort des zuständigen Gerichts geltende Umrechnungskurs anzuwenden.
  •  Die Bezeichnung des Rechtsgrundes sollte genau formuliert werden. (bspw. Forderung aus LuL aus Rechnung Nr.)
  • Ist die Forderung nicht auf die Zahlung von Geld gerichtet, wird der Schätzwert der Forderung angegeben.
  • Bei der Angabe der Zinsen muss neben dem Zinsbetrag auch der Zinssatz sowie der Zeitraum der Berechnung angegeben werden.
  • Sind Sicherungsrecht vorhanden, muss angegeben an welchem Gegenstand diese beansprucht werden und die Art sowie der Entstehungsgrund.
  • Arbeitnehmer haben drei Monate der Insolvenz vorausgehend Anspruch auf Insolvenzausfallgeld. Dies sollte innerhalb der ersten zwei Monate nach dem Insolvenzereignis bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden.

Zudem finden sich in den Schreiben „Merkblatt zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren“ und „Aufforderung zur Anmeldung“ weitere Hilfestellungen.

Achtung! Eine Anmeldung der Forderung bei Gericht ist unwirksam.

Unser Team steht gerne bei der Anmeldung von Forderung im Insolvenzverfahren beratend zur Seite. Ein Besprechungs- oder Telefontermin kann unter 021/22081 vereinbart werden.