Arbeitsrecht: Wer trägt das Betriebsrisiko in der Corona-Pandemie?

Wer trägt das Betriebsrisiko in der Corona-Pandemie?

Ist der Arbeitgeber aufgrund von behördlichen Allgemeinverfügungen gezwungen seinen Betrieb zu schließen, stellt sich die Frage: Wer trägt das Betriebsrisiko bei einer Pandemie wie der Corona-Pandemie?

 

Trägt der Arbeitgeber auch in der Pandemie das Betriebsrisiko?

 

   oder

 

Ist der Lohnausfall aufgrund der Betriebsschließung wegen behördlicher Allgemeinverfügung zum allgemeinen Lebensrisiko des Arbeitnehmers zu zählen?

 

Wo ist das Betriebsrisiko gesetzlich verankert?

  • § 615 S.3 BGB

                       § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Welches Betriebsrisiko muss der Arbeitgeber nach § 615 S.3 BGB tragen?

Der Arbeitgeber hat Ursachen, die von außen auf den Betrieb einwirken und die Fortführung des Betriebs verhindern zu tragen. Nach der aktuellen Rechtsprechung umfasst dies auch Fälle höherer Gewalt, wie bspw. Naturkatastrophen, Erdbeben, Überschwemmungen sowie extreme Witterungsverhältnisse. Ein solches Ereignis stellt auch die Corona Pandemie dar.

Was ist bei unterschiedlichen Regelungen innerhalb Deutschlands zu beachten?

Es ist unerheblich ob die Schließung eine gesamte Branche oder einzelne Betriebe aufgrund von unterschiedlichen Regelungen der einzelnen Länder oder Gemeinden umfasst. Dies ist begründet in der mangelnden klaren Abgrenzbarkeit.

⇒ Damit trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko in der Corona Pandemie und hat dem Arbeitnehmer seinen Lohn auszuzahlen.


LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2021 – 8 Sa 674/20

AG Wuppertal, Urteil vom 23.09.2020 – 7 Ca 1468/20