Wann ist mein Richter der gesetzliche Richter – ein Fall aus der Praxis

Nicht häufig hat ein Fall aus der arbeitsgerichtlichen Praxis über eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht Erfolg (6,1% im Jahr 2015). Wir haben einen Fall bearbeitet, der seinen Weg bis zum Bundesarbeitsgericht genommen hat.

 

Verfahrensverlauf

Ausgangspunkt für den geführten Streit war die Betriebsschließung eines Bauunternehmens. Die gewerblichen Mitarbeiter machten nach Schließung des Betriebs unter dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend, dass auch ihnen ein Zahlungsanspruch zusteht, soweit der Arbeitgeber übertarifliche Zahlungen an angestellte Mitarbeiter vorgenommen hat. Um nicht rund 30 Verfahren führen zu müssen, kamen die Parteien überein, dass zunächst nur 2 Pilotverfahren des Klägers zu 1. und des Klägers zu 2. geführt werden sollten. Die übrigen Verfahren wurden ruhend gestellt.

In der ersten Instanz obsiegten die Kläger mit dem geltend gemachten Zahlungsanspruch bei zwei verschiedenen Kammern des gleichen Arbeitsgerichts. Die Beklagte legte gegen diese Urteile Berufung ein. Auch beim zuständigen Landesarbeitsgericht wurden die Verfahren unterschiedlichen Kammern (2. und 3. Kammer) zugewiesen.

Der Vorsitzende der 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts, der mit der Sache zeitlich zuerst befasst war, teilte dann mit, dass er beabsichtige, das in der 3. Kammer anhängige Berufungsverfahren zwecks gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung zu seinem vorliegenden Verfahren zu verbinden und bat die Parteien um Stellungnahme. Die Beklagte erklärte sich mit der Verbindung ausdrücklich einverstanden. Die Kläger erklärten sich nicht ausdrücklich zu der Verbindung. Der Vorsitzende Richter verband die beiden Verfahren trotzdem zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung.

Im Anschluss trugen die Parteien nur noch unter dem Aktenzeichen der 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts vor. Beide Kläger nahmen an der anberaumten mündlichen Verhandlung teil und stellten vor der 2. Kammer ihre Anträge. Das Landesarbeitsgericht gab der Berufung statt und wies die Klagen ab.

Die Kläger legten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nichtzulassungsbeschwerde mit der Begründung ein, es liege der absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts gem. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt.1 ArbGG iVm. § 547 Nr. 1 ZPO vor. Der Kläger zu 1. nahm die Nichtzulassungsbeschwerde zwischenzeitlich zurück, so dass das klageabweisende Urteil des Landesarbeitsgerichts insoweit rechtskräftig ist.

 

Was sagt das Bundesarbeitsgericht?

Leitsatz:

„Eine spruchkörperübergreifende Prozessverbindung nach 147 ZPO ist unter Wahrung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nur möglich, wenn der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts hierzu die erforderlichen Regelungen enthält.“  

Da eine Regelung zur spruchkörperübergreifenden Prozessverbindung, wie sie der Vorsitzende Richter in diesem Fall vorgenommen hat, im Geschäftsverteilungsplan des zuständigen Landesarbeitsgerichts nicht vorhanden gewesen ist, war die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde tatsächlich erfolgreich.

Das Bundesarbeitsgericht stellte darüber hinaus fest, dass die Parteien einem willkürlichen Richterwechsel nicht wirksam zustimmen oder den Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter durch nachträgliche Zustimmung heilen können, da es sich bei Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG um eine Vorschrift handelt, auf deren Befolgung eine Partei nicht wirksam verzichten kann.

Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ZPO) wird bei einer spruchkörperübergreifenden Prozessverbindung also nur dann gewahrt, wenn der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts hierzu entsprechende Regelungen enthält. Solange hierzu keine Regelungen im Geschäftsverteilungsplan des Gerichts enthalten sind, kann ein Verbindungsbeschluss nicht ergehen.

Das Bundesarbeitsgericht hat das Verfahren daraufhin an die zuständige Kammer des Landesarbeitsgerichts zur Entscheidung zurückverwiesen.

 

Abweichende Auffassung des 8. Senats?

Da der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts bislang im Urteil vom 22. März 2001 (8 AZR 565/00 – zu A I und II der Gründe) die Rechtsauffassung vertrat „wonach eine spruchkörperübergreifende Verbindung von Rechtsstreitigkeiten als Ermessensentscheidung nach § 147 ZPO wegen des Verstoßes gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter iSv Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG grundsätzlich unzulässig und ein solches Vorgehen nur mit Einverständnis der Parteien möglich ist“,  fragte der erkennende 10. Senat an, ob es bei dieser Rechtsauffassung verbleibe und der Große Senat wegen abweichender Rechtsauffassungen angerufen werden sollte. Der 8. Senat teilte jedoch mit, dass er beschlossen habe, nicht mehr an seiner bisher geäußerten Rechtsauffassung festzuhalten. Die Befassung des Großen Senats mit dieser Angelegenheit war also nicht erforderlich.

 

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts

Die zuständige 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts hat inzwischen auch in dem Verfahren gegen den Kläger zu 2. der Berufung stattgegeben und die Klage abgewiesen.

 

(Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 21.09.2016 (10 AZN 67/16) Veröffentlicht: NZA 2016, 1352 – 1356)

0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.