Wann ist die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin möglich?

Eine Schwangerschaft ist grundsätzlich ein Grund zur Freude. Im Arbeitsleben ist dies jedoch eine Situation, die den Arbeitgeber und die schwangere Mitarbeiterin vor eine Vielzahl arbeitsrechtlicher Fragen stellen kann. Mit dem Aspekt der Kündigung in der Schwangerschaft beschäftigt sich der nachfolgende Beitrag:

Ist eine Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin überhaupt rechtswirksam möglich?

Jein – das wäre wohl die richtige Antwort. Für den Zeitraum der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung besteht ein Kündigungsverbot für den Arbeitgeber. Dieses Kündigungsverbot besteht auch in der Probezeit. Es gilt gleichermaßen für größere und für Kleinbetriebe, die nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fallen

Eine Ausnahme kann jedoch bestehen. Auf Antrag kann die nach Landesrecht für Arbeitsschutz zuständige oberste Behörde oder eine von ihr bestimmte Stelle in besonderen Fällen ausnahmsweise die Kündigung zulassen (§ 9 Abs. 3 Mutterschutzgesetz). Und zwar dann, wenn der Kündigungsgrund nicht mit der Situation der Mitarbeiterin in der Schwangerschaft oder ihrer Lage nach der Entbindung in Zusammenhang steht. Gründe für eine Zustimmung durch die Behörde kann zum Beispiel sein, dass der gesamte Betrieb geschlossen wird.

Was ist, wenn die Schwangerschaft bei Ausspruch der Kündigung nicht bekannt ist?

Eine Kündigung, die während der Schwangerschaft ausgesprochen worden ist, ist nichtig. Wenn der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung nichts von der Schwangerschaft seiner Mitarbeiterin wusste, ist es ausreichend, wenn die Mitarbeiterin ihre Schwangerschaft innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Kündigung mitteilt.

In diesem Fall muss der Arbeitgeber nach Kenntnis von der Schwangerschaft den Antrag auf Zulassung der Kündigung bei der zuständigen Behörde stellen und nach erteilter Zulassung erneut kündigen. Ein bestehender Betriebsrat muss erneut beteiligt werden.

Was ist, wenn die Arbeitnehmerin einen Arbeitsvertrag unterzeichnet und anschließend schwanger wird?

Der Kündigungsschutz der Mitarbeiterin ist unabhängig davon, ob der bereits geschlossene Arbeitsvertrag bereits in Vollzug gesetzt worden ist (Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30.09.1992- 10 Sa 1049/92). Der Kündigungsschutz besteht also ab dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist, auch wenn die Mitarbeiterin ihren Arbeitsplatz noch nicht eingenommen hat und in der Zwischenzeit schwanger wird.

Wann endet der besondere Kündigungsschutz einer schwangeren Arbeitnehmerin?

Der Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz besteht für die Zeit der Schwangerschaft bis zu vier Monate nach der Entbindung. Soweit sich an den Mutterschutz unmittelbar die Elternzeit anschließt, besteht dann der besondere Kündigungsschutz aus § 18 Abs. 1 BEEG.

Wenn eine Schwangerschaft vorzeitig endet, unterscheidet die Rechtsprechung hinsichtlich des Kündigungsschutzes, wie weit die Schwangerschaft schon fortgeschritten war. In Anlehnung an die Regelungen des § 29 der Ausführungsverordnung zum Personenstandsgesetz orientiert sich der Kündigungsschutz daran, wie schwer die Leibesfrucht war. Bei einem Gewicht von mehr als 500 Gramm besteht der Kündigungsschutz noch vier Monate nach der Entbindung. Bei einem Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm besteht für die Arbeitnehmerin anschließend nur der allgemeine Kündigungsschutz.

Kann die schwangere Mitarbeiterin das Arbeitsverhältnis selbst uneingeschränkt beenden?

Das gesetzliche Kündigungsverbot gilt nur für den Arbeitgeber. Die schwangere Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne besondere Einschränkungen kündigen. Während der Schwangerschaft und während der Zeit des Mutterschutzes kann die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis gem. § 10 Abs. 1 Mutterschutzgesetz sogar ohne die Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist (§ 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz: grundsätzlich 8 Wochen nach der Entbindung) kündigen. Die Kündigung muss dem Arbeitgeber dann spätestens am letzten Tag der Schutzfrist zugehen.

Was sollte man noch beachten?

Insbesondere da eine Schwangerschaft nicht immer auch sofort bekannt und offensichtlich ist, werden Kündigungen trotz bestehender Schwangerschaft ausgesprochen.

Welche Vorgehensweise in diesen Fällen sinnvoll ist, besprechen wir gerne individuell mit Ihnen. Auch für weiterführende Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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