Wann ist die Abwerbung von Mitarbeitern eines Wettbewerbers unzulässig?

Bei der Nachfrage und Suche von Unternehmen nach guten, zuverlässigen Mitarbeitern ist es naheliegend, dass sich diese Unternehmen bei ihren Wettbewerbern umsehen. Wann aber sind die Grenzen des Erlaubten überschritten? Dieses immer wieder aktuelle Thema beschäftigt aktuell das Landgericht Koblenz. Eine kurze Stellungnahme:

 

Der Sachverhalt

Der KFZ-Mechaniker betreibt eine freie KFZ-Werkstatt und handelt mit Neu- und Gebrauchtwagen. Der Inhaber einer Autoglaserei, welcher vornehmlich auf dem Gebiet der Reparatur bzw. Austausch von Autoscheiben nach Steinschlägen und sonstigen Glasschäden tätig ist, beschäftigt für seine Autoglaserei entsprechend qualifizierte Mitarbeiter. Ende des Jahres 2014 entschied sich der KFZ-Mechaniker, seinen Geschäftsbereich durch eine Autoglaserei zu erweitern; der KFZ-Mechaniker war von einer Mitarbeiter des Autoglasers angesprochen worden, der mit den Rahmenbedingungen seines Arbeitsverhältnisses bei dem Autoglaser unzufrieden war und beabsichtigte, den Betrieb zu wechseln.

In den darauffolgenden Gesprächen zwischen dem KFZ-Mechaniker und dem Mitarbeiter des Autoglasers wurde Ende 2014 vereinbart, dass der Mitarbeiter des Autoglasers ab dem 01.04.2015 bei dem KFZ-Mechaniker ein Arbeitsverhältnis als Autoglaser antreten werde. Der KFZ-Mechaniker schloss deshalb in Erwartung einer zukünftigen Zusammenarbeit mit dem Mitarbeiter einen Franchisevertrag mit einem Autoglas-Anbieter ab, um den Kunden von Anfang an optimalen Service im Bereich der Autoglaserei anbieten zu können.

Der Mitarbeiter des Autoglasers trat Anfang April seine Arbeitsstelle bei dem KFZ-Mechaniker zunächst an. Bereits am zweiten Arbeitstag teilte der Mitarbeiter dem KFZ-Mechaniker jedoch mit, er kündige seinen Arbeitsvertrag mit sofortiger Wirkung. Er sei von seinem ehemaligen Arbeitgeber, dem Autoglaser, moralisch unter Druck gesetzt worden. Der Autoglaser sei nachts bei ihm gewesen und habe ihm gesagt, er solle das Arbeitsverhältnis bei dem KFZ-Mechaniker mit sofortiger Wirkung beenden. Er solle sich auch von seiner Tätigkeit bei diesem fernhalten. Dazu stellte der Autoglaser dem Mitarbeiter eine erhebliche Lohnerhöhung sowie die Bereitstellung eines Dienstwagens in Aussicht.

Aufgrund der Ansprache des Autoglasers – durch Ausübung moralischen Drucks sowie des Setzens finanzieller Anreize – hat der Mitarbeiter seine Arbeitstätigkeit bei dem KFZ-Mechaniker nicht mehr ausgeübt.

Der Mitarbeiter hat seine Tätigkeit bei dem KFZ-Mechaniker nicht mehr aufgenommen, sondern ist seit dem Vorfall (wieder) für den Autoglaser tätig. Aufgrund des Abschlusses des Franchisevertrags und weiterer Aufwendungen zur Einrichtung der Autoglaserei ist dem KFZ-Mechaniker ein erheblicher, sich im fünfstelligen Bereich bewegender Schaden entstanden. Kann er diesen vom Autoglaser ersetzt verlangen?

 

Was ist Abwerbung und wie weit dürfen Abwerbeversuche gehen?

Der Bundesgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass das Abwerben fremder Mitarbeiter als Teil des freien Wettbewerbs grundsätzlich erlaubt ist. Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn wettbewerbsrechtlich unlautere Begleitumständen hinzukommen, also dann, wenn unlautere Mittel eingesetzt oder unlautere Zwecke verfolgt werden.

Dies setzt nach § 1 UWG ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs voraus. Im vorliegenden Fall ist ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem KFZ-Mechaniker und dem Autoglaser gegeben, denn beide waren zum Zeitpunkt des Abwerbens (auch) im Bereich der Autoglaserei tätig.

Das Handeln des KFZ-Mechanikers, also das Einstellen des Mitarbeiters des Autoglasers war nicht zu beanstanden. Der Mitarbeiter selbst war es, der den KFZ-Mechaniker auf eine mögliche Zusammenarbeit angesprochen hat. Selbst wenn es andersherum gewesen wäre und der Mitarbeiter hätte sein Arbeitsverhältnis beim Autoglaser ordentlich und fristgemäß gekündigt, ohne dass der KFZ-Mechaniker den Mitarbeiter zum Vertragsbruch verleitet hätte, wäre dies wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden gewesen.

Das Handeln des Autoglasers hingegen war rechtswidrig, da er den Mitarbeiter mit unlauteren Mitteln und Methoden abgeworben hat, indem er durch seine nächtliche Ansprache und der Aufforderung, das Arbeitsverhältnis mit dem KFZ-Mechaniker sofort zu lösen, den Mitarbeiter zum Vertragsbruch verleitet hat. In dieser Handlung des Autoglasers ist eine Verleitung zum Vertragsbruch zu sehen. Diese wiederum stellt einen unmittelbaren Angriff auf die wettbewerbliche Betätigung des Mitbewerbers dar, da der Mitarbeiter seine Arbeit grundlos eingestellt hat.

Danach steht in dem konkreten Fall fest, dass das Handeln des Autoglasers gegen Wettbewerbsrecht verstoßen hat und dem KFZ-Mechaniker den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen hat.

 

Was kann der KFZ-Mechaniker zur Durchsetzung seiner Rechte tun?

Zunächst kann der KFZ-Mechaniker den Autoglaser abmahnen und diesen auffordern, den Wettbewerbsverstoß einzustellen und ab sofort zu unterlassen, also den Autoglaser dazu anhalten, den Mitarbeiter nicht mehr zu beschäftigen.

Für den Fall, dass der Autoglaser dieser Aufforderung nicht nachkommt, ist an einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu denken, die dem Autoglaser die Beschäftigung des Mitarbeiters untersagt.

Schließlich kann der KFZ-Mechaniker einen Schadensersatzanspruch geltend machen, der auf den Ersatz des entgangenen Gewinns gerichtet ist. Da die Höhe des Schadens oft nicht oder nur kaum beziffert werden kann, reicht es nach ständiger Rechtsprechung aus, dass der KFZ-Mechaniker alle Umstände darlegt, die das Gericht in die Lage versetzen, den Schaden zu schätzen. Auf diesem Wege kann der KFZ-Mechaniker jedenfalls einen (Groß-)Teil des tatsächlichen Schadens ersetzt verlangen.

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