Sanierung: die drohende Zahlungsunfähigkeit im Restrukturierungsverfahren nach StaRUG

Die drohende Zahlungsunfähigkeit im Restrukturierungsverfahren nach StaRUG

Zur Inanspruchnahme des Restrukturierungsverfahrens nach StaRUG muss das betroffene Unternehmen drohend zahlungsunfähig nach § 63 Abs.1 Nr.1 StaRUG sein. In dem gerichtlichen Verfahren vor dem AG Köln erfolgte eine erste gerichtliche Auseinandersetzung, wann eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt:


Auszug aus dem Leitsatz:

1. Die Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § 63 Abs.1 Nr.1 StaRUG verlangt die vollständige richterliche Überzeugung, die im Rahmen der Amtsermittlung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 zu bilden ist. Der gemäß § 18 Abs.2 InsO  maßgebliche Prognosezeitraum von 24 Monaten wird ab dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung berechnet, also dem (ggf. voraussichtlichen) Erörterungs- und Abstimmungstermin.

 


Wann liegt eine drohende Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 Abs.2 InsO vor?

Nach § 18 Abs.2 InsO droht ein Schuldner (Unternehmen/Selbstständiger) zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Dabei ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten anzusetzen.

Wie ist das Merkmal „voraussichtlich“ zahlungsunfähig zu verstehen?

Nach der Gesetzesbegründung ist unter der „voraussichtlichen“ Zahlungsunfähigkeit zu verstehen, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher sein muss als deren Vermeidung. Damit muss also die Wahrscheinlichkeit jedenfalls 50% überschreiten (Mock, in Uhlenbruck, 15. Aufl. 2019, § 18 Rn. 26).

Wann beginnt der Prognosezeitraum von 24 Monaten?

Der Prognosezeitraum von 24 Monaten bezieht sich auf den Tag der letzten mündlichen Verhandlung. In vielen Fällen stellt dies den Erörterungs- und Abstimmungstermin über den Restrukturierungsplan dar.

Wann liegt beispielsweise eine drohende Zahlungsunfähigkeit nicht vor? 

In dem Verfahren vor dem AG Köln bestanden Liquiditätsschwierigkeiten bei dem betroffenen Unternehmen. Es wurde deshalb ein Verkauf bzw. die Verwertung des Unternehmens angestrebt. Bis zur finalen Umsetzung dieses Planes war das Unternehmen laut eigenem Dafürhalten drohend zahlungsunfähig, da die Kredite aus einem Konsortialkreditvertrages auslaufen würden und eine wie zuvor die Jahre erfolgte Verlängerung der Kredite nicht mit angrenzend hoher Wahrscheinlichkeit erfolgen. Das Gericht sah es in dem hier vorliegenden Fall aber anders. Nach der Gerichtsauffassung sei eine weitere Verlängerung der Kredite wahrscheinlich und das mit mehr als 50 % Wahrscheinlichkeit.

Mit dem StaRUG hat sich vieles Rund um die Tatsbestandsmerkmale der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Zahlungsunfähigkeit sowie der Überschuldung getan. Sollten Unsicherheiten auftreten, wie in einer wirtschaftlichen Lage zu reagieren und entscheiden ist, so nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf: 0271/22081 oder über unser Kontaktformular.

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