Versicherungsrecht
Im Versicherungsrecht vertreten wir sowohl Unternehmen, wie auch Privatpersonen. Hierbei beraten wir bei der Ausgestaltung von Versicherungsverträgen sowie den wechselseitigen Rechten und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Versicherungsvertrag. Als typische Teilgebiete kann man hierbei die Schadensversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung) und die Summenversicherung (z.B. private Unfallversicherung) unterscheiden.
Gerade das Versicherungsrecht erfordert eine umfassende Kenntnis der versicherungsrechtlichen Zusammenhänge ebenso, wie Kenntnis des jeweiligen Haftungsgebietes. So ist eine genaue Prüfung der Vertragsunterlagen ebenso unerlässlich, wie die Überprüfung der Einstandspflicht der Versicherung. Die Rechtsgebiete sind breit gefächert, da Versicherungen in vielen Bereichen des täglichen Lebens eine Rolle spielen können.
Wir beraten hierbei insbesondere in Bereichen der
- Privathaftpflichtversicherung
- Berufshaftpflichtversicherung
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- privaten und gesetzlichen Krankenversicherung
- Betriebshaftpflichtversicherung
- Dread-Disease Versicherung
- Lebensversicherung
- Krankentagegeldversicherung
- Rechtschutzversicherung
- Kontrolle von Versicherungsbedingungen und -verträgen
- Haftung der freien Berufe (z.B. der Ärzte, Architekten und Rechtsanwälte)
- Tierhalterhaftpflicht
- Unfallversicherung
- Sachversicherungen (Gebäude- , Hausratversicherung usw.).
Typisches Vorgehen der Versicherer
Taktik der Versicherer ist es oftmals die Leistung zunächst zu verweigern oder jedenfalls hinauszuzögern. Wer bei Abschluss des Versicherungsvertrages noch bester Freund ist, ist nun zum Gegner geworden. Gibt es Streit um die Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, muss der Versicherungsnehmer, also sie, alle Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsfalls beweisen.
Hat man diese Hürde genommen, so versuchen Versicherungen den Vertrag wieder zu kündigen oder anzufechten. Dabei wird behauptet, dass der Versicherungsnehmer angeblich Angaben bei Ausfüllen des Vertrages (oder während der Vertragslaufzeit) falsch, unwahr oder unvollständig gemacht hat (Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nach § 19 VVG oder § 28 VVG, Obliegenheitsverletzung, Gefahrerhöhung usw.). Bei einer Prüfung des Vertrages lässt sich jedoch oft feststellen, dass diese Angabe nicht bewusst falsch gemacht wurde und auch nicht erheblich ist, sodass der Einwand nicht durchgreift. Auch können Fragen falsch oder unpräzise formuliert sein. Es lohnt sich daher in jedem Fall eine Überprüfung dieser Einwände durch einen spezialisierten Anwalt vornehmen zu lassen.
Fazit:
Die Abwehr oder Geltendmachung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen, sowie von gesetzlichen und deliktischen Schadenersatzansprüchen erfordert eine umfangreiche Kompetenz und somit auch eine Spezialisierung in diesen Gebieten, um sachgerechte und zufriedenstellende Ergebnisse erzielen zu können. Wir überprüfen Ihren Anspruch anhand der Versicherungsbedingungen und beraten Sie im Hinblick auf ihre Leistungsfragen. Sofern notwendig führen wir Verhandlungen mit Versicherungen und werden Ihren Leistungsanspruch – erforderlichenfalls gerichtlich – durchzusetzen.
Mit Sitz in Siegen vertreten wir unsere Mandanten gern bundesweit bei Fragestellungen rund um das Versicherungsrecht.
Kontaktieren sie uns gern – 0271 22 0 81 –
für eine erste kostenlose telefonische Einschätzung ihres Falles.
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von Trotha Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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