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Arzthaftung in Zahnmedizin, Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie, Kieferorthopädie

Bei der Zahnmedizin, im Bereich der Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie und bei der Kieferheilkunde handelt es sich im Wesentlichen um

  • die Behandlung von Karies
  • die Einbringung von Zahnersatz
  • das Extrahieren nicht zu rettender Zähne
  • Inlay
  • Onlay
  • Implantate
  • Behandlung von Erkrankungen des Zahnfleisches
  • Fehlstellungen des Gebisses (Okklusionsstörung)

Die Leistungen reichen von der Prävention, also der Vorbeugung solcher Erkrankungen und dem Erhalt des Zahnes bzw. des Gebisses, bis hin zur Behandlung von Erkrankungen oder zum Zahnersatz, sofern eine Erhaltungswürdigkeit nicht mehr festgestellt werden kann. Entsprechende Behandlungsfehler treten daher häufig im Bereich der Aufklärung, sowie bei der Planung und Eingliederung von prothetischem Zahnersatz und Zahnkronen auf. Gerade im Bereich von Implantaten kommt es vor, dass der Knochenaufbau falsch vorgenommen oder die Implantate letztlich falsch eingesetzt werden. Der einwandfreie und passgenaue Sitz der Implantate ist allerdings für den Patienten entscheidend, da andernfalls Entzündungen, Bissfehlstellungen, Druckschmerz oder Okklusionsmängel auftreten können.

Probleme bei Zahnerneuerung

Aufgrund des fortschreitenden Alters der Patienten hat sich auch die Notwendigkeit der Zahnerneuerung wesentlich in den Vordergrund gestellt. Die Patienten möchten auch im Alter nicht auf die gewohnte Kauqualität verzichten. Insofern werden immer neuere und auch kostspielige Verfahren entwickelt und Implantate eingesetzt, die diese Leistungen erbringen sollen. Fehler eines Zahnarztes sind daher besonders ärgerlich, da nicht nur Schmerzen für den Patienten bestehen oder gar nicht wiederherzustellende Defizite eingetreten sind, sondern der Patient auch im Wesentlichen hohe Beträge hierfür in Eigenleistung aufbringen muss. Ob man die bereits an den Zahnarzt gezahlte Leistung zurückverlangen kann, hängt im Wesentlichen davon ab, ob es möglich war, den Behandlungsvertrag zu Ihrem Zahnarzt zu kündigen. Dies ist grundsätzlich immer dann möglich, wenn der Zahnarzt durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Patienten veranlasst hat. Hierbei muss man abwägen, ob ein derartiger Verstoß vorliegt, der erheblich genug ist, damit der Patient auch in die Lage versetzt wird den Behandlungsvertrag zu beenden. Unerhebliche Beeinträchtigungen reichen hierfür jedenfalls nicht aus.

Sofern der eingebrachte Zahnersatz natürlich unbrauchbar ist, ist es dem Patienten regelmäßig möglich, die Behandlung zu beenden. In einem solchen Fall hat der Patient letztlich ein Wahlrecht, ob er den Schaden der vorherigen Behandlung ersetzt verlangt möchte oder ob er die notwendigen Kosten zur Behebung dieses Fehlers (ggf. bei einem anderen Zahnarzt) von dem Vorbehandler verlangt. Beide Ansprüche können jedoch nicht gleichzeitig durchgesetzt werden, da der Patient sonst besser stünde als ohne das Eintreten des  Behandlungsfehlers. Denn am Anfang der Behandlung war dem Patienten klar, dass dieser für die Sanierung des Zahnersatzes einen gewissen Eigenanteil zu leisten hat.

Unterstützung bei zahnmedizinischen Fehlern

Zahnarzthaftungsrecht ist ein komplexes Spezialgebiet, das sowohl Kenntnisse auf dem Gebiet der Zahnmedizin als auch Kenntnisse der juristischen Materie verlangt. Wir fordern mit Ihnen gemeinsam zunächst die Behandlungsdokumentation an und überprüfen diese. Gegebenenfalls kommt dann eine externe Beratung durch einen Zahnmediziner in Betracht, der die Notwendige medizinische Expertise hierzu leisten kann. In einem dann folgenden Schritt besprechen wir, ob eine Konfrontation des Zahnarztes bzw. eine Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung in Betracht kommt – notfalls auch gerichtlich.

Greifen Sie hierbei auf die Kompetenz eines Fachanwaltes für Medizinrecht zurück, der Erfahrungen in diesem Gebiet aufweisen kann.

Für eine erste Einschätzung Ihres Falles stehen wir Ihnen kostenlos gerne zur Verfügung.

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Weiterführende Informationen zum Medizinrecht

  • Arzthaftungsrecht

    Das Arzthaftungsrecht ist wohl das bekannteste Untergebiet des Medizinrechts und beschreibt die Haftung nicht nur von Arzt und Krankenhaus, sondern in vielen Fällen auch die Haftung von ähnlichen Berufsgruppen.

  • Behandlungsfehler

    Wenn Ärzte etwas falsch machen, dann fallen schnell Begriffe wie Ärztepfusch oder Kunstfehler. Gemeinsam haben alle Begriffe, dass sie einen ärztlichen Behandlungsfehler beschreiben.

  • Chirurgie, Neurochirurgie, Orthopädie

    Die Chirurgie, Neurochirurgie und Orthopädie sind die Fachgebiete mit den häufigsten bekannten Behandlungsfehlern im Medizinrecht. Es verwundert nicht, dass über 50 % aller bestätigten Behandlungsfehler in den chirurgischen Fachbereichen vorkommen, denn dort bemerkt ein Patient sie unmittelbar.

  • Geburtsschaden

    Fehler bei der Geburt gehören zu den einschneidendsten und traumatischsten Erlebnissen, die man sich nur vorstellen kann. Dieser schwere Schicksalsschlag ist sowohl für die Eltern als auch für das Kind lebensverändernd und zwar unabhängig davon, ob hierbei das Kind oder die Mutter einen Geburtsschaden erlitten hat.

  • Innere Medizin und Kardiologie

    Die innere Medizin befasst sich mit der Diagnostik und Behandlung von Gesundheitsstörungen und Krankheiten einer Vielzahl innerer Organe. Aufgrund des Umfangs dieser Disziplin und der noch immer unerforschten Komplexität des menschlichen Körpers kommen hier oftmals Diagnose- oder Befunderhebungsfehler vor.

  • Medizinprodukte und Prothesen

    Wird durch den Fehler eines Medizinproduktes jemand getötet oder verletzt, so ist der Hersteller, der dieses Medizinprodukt vertreibt, dazu verpflichtet, dem Geschädigten oder seinem Erben den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

  • Medizinrecht

    Das Medizinrecht umfasst als Rechtsgebiet zahllose Regelungen des Gesundheitsrechts wie zum Beispiel rechtliche Fragen rund um den Patienten, den Arzt und der Arzthaftung bzw. Krankenhaushaftung.

  • Neurologie

    Im Bereich der Neurologie sind also Diagnose- oder Befunderhebungsfehler von entscheidender Bedeutung. Bei Fehldiagnosen werden Medikamente eingesetzt, die im schlechtesten Fall dazu führen, dass Nebenwirkungen auftreten und somit Schaden für den Patienten bringen.

  • Patientenrechte

    Als Patient möchte man dem Arzt auf Augenhöhe begegnen. Die Realität sieht allerdings oft anders aus. Vermehrt verstehen sich Ärzte als Herr der Behandlung, die sie aber tatsächlich nicht sind.

  • Pflegeschaden und Sturzschäden

    Wenn die Pflege einer Person nicht dem aktuellen Standard und den Erkenntnissen der Pflegewissenschaft entspricht, liegt in der Regel ein Pflegefehler vor, der nicht selten zu einer gesundheitlichen Schädigung des Patienten führt.

  • Schmerzensgeld

    Wurde eine Person bei einem Unfall oder Autounfall verletzt, kommen verschiedenste Ansprüche in Betracht. Schmerzensgeld und der Ersatz der materiellen Schäden können typischerweise bei fremdverschuldeten Unfällen verlangt werden.

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Mehr Informationen zum Medizinrecht

  • Arzthaftungsrecht
  • Behandlungsfehler
  • Geburtsschaden
  • Patientenrechte
  • Schmerzensgeld

Arzthaftung nach Fachgebiet

  • Chirurgie, Neurochirurgie und Orthopädie
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  • Medizinprodukte und Prothese
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