Arzthaftungsrecht
Das Arzthaftungsrecht ist wohl das bekannteste Untergebiet des Medizinrechts und beschreibt die Haftung nicht nur von Arzt und Krankenhaus, sondern in vielen Fällen auch die Haftung von ähnlichen Berufsgruppen.
Als Patient möchte man dem Arzt auf Augenhöhe begegnen. Die Realität sieht allerdings oft anders aus. Vermehrt verstehen sich Ärzte als Herr der Behandlung, die sie aber tatsächlich nicht sind. Viele Patienten kennen nur einige wenige Ihrer Rechte oder haben das Wort Patientenrechtegesetz schon einmal gehört. Aber was genau verbirgt sich hinter dem sog. Patientenrecht? Unter Patientenrechten werden gewöhnlich die Rechte von Bürgerinnen und Bürgern verstanden, die ihnen in einem Behandlungsverhältnis zur Seite stehen. Dabei gelten diese Rechte nicht nur gegenüber der Ärztin oder dem Arzt, sondern sie gelten in jedem Behandlungsverhältnis, also z.B. auch gegenüber Heilpraktikern, Psychotherapeuten und Physiotherapeuten. Zu den Rechten gehören unter anderem:
Das heißt, der Patient ist Herr der Behandlung und entscheidet über seine Gesundheit anhand der ihm oder ihr mitgeteilten Informationen. Es ist aber natürlich nicht so, dass Patienten in Deutschland bisher keine Rechte hatten. Die bisher bestehenden und weit verstreuten Gesetze wurden durch die Gerichte interpretiert und näher konkretisiert. Dabei wurden spezielle Regeln in der Arzthaftung von den höchsten Gerichten entwickelt und umgesetzt. Durch das Patientenrechtegesetz 2013 sind die verstreuten Patientenrechte gebündelt worden. Wird eines dieser Rechte verletzt, lohnt der Gang zu einem spezialisierten Anwalt für Patientenrecht.
Gibt es einen Fachanwalt für Patientenrecht?
Nein, einen „Fachanwalt Patientenrecht“ gibt es nicht. Hier sollte man sich an einen Fachanwalt für Medizinrecht wenden.
Schwerpunkt des Gesetzes waren die Pflichten der Behandelnden rund um den Behandlungsvertrag. Dabei ging es um die konkrete Ausgestaltung der Informations- bzw. Aufklärungspflichten des Arztes, die Dokumentation der Behandlung, sowie die Regelungen der Beweislast. Aber auch das Recht zur Einsicht in ärztliche Behandlungsunterlagen wird dort u.A. geregelt. Daneben sollen die Rechte der Patientinnen und Patienten gegenüber den Leistungserbringern gestärkt werden. Gerade im Bereich des Fehlermanagements sollte mithilfe des Patientenrechtegesetzes Behandlungsabläufe in medizinischen Prozessen zum Schutz der Patientinnen und Patienten optimiert werden und so die Fehlervermeidungskultur gestärkt werden.
Das Gesetz schreibt beispielsweise vor, dass der Patient zu Beginn und während der Behandlung „in verständlicher Weise“ über die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung und die Therapie informiert werden müssen. Dabei wird eine Aufklärung im Sinne einer Beratung – etwa über Art, Umfang und Risiken einer Behandlung – gefordert, die für den Patienten „verständlich“ ist. Nur dann ist die Einwilligung in eine medizinische Behandlung wirksam. Diese Einwilligung kann der Patient „jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen“.
Wann eine Aufklärung verständlich ist, ist vom Einzelfall abhängig. Der Patient soll anhand seiner eigenen Möglichkeiten die Tragweite seiner Entscheidung begreifen und dies unabhängig vom Bildungsstand oder seiner geistigen Fähigkeiten. Der Arzt muss den Patienten somit in die Lage versetzen, dass er die mitgeteilten Informationen versteht und wirksam in die Behandlung einwilligt.
Kern des Patientenrechts ist die Selbstbestimmung der Patienten. Diese sollen selbst entscheiden, ob und in welcher Form sie einen ärztlichen Eingriff in ihre Gesundheit zulassen. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten steht daher im Mittelpunkt medizinischer Entscheidungen. Es bedeutet ganz konkret, dass ein Patient das Recht hat, jeder Untersuchungsmethode sowie operativen, medikamentösen oder sonstigen Therapie bzw. Pflegemaßnahme zuzustimmen oder sie abzulehnen. Liegt keine Einwilligung in die Behandlung vor, ist der Arzt an diese Entscheidung gebunden. Sollte der Arzt die Behandlung dennoch vornehmen, so macht er sich strafbar.
Die Selbstbestimmung hat aber dann ihre Grenze erreicht, wenn dem Betroffenen die Einsichtsfähigkeit fehlt. Dies kann bei Bewusstlosigkeit sein oder aber wenn der Patient nicht in der Lage ist die Aufklärung des Arztes zu verstehen, etwa bei einer psychischen Erkrankung oder Behinderung. Sollte der Arzt feststellen, dass der Patient nicht in der Lage ist eine fundierte Entscheidung zu treffen und sollte keine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit drohen, dann muss er bei Gericht einen gesetzlichen Betreuer (Betreuungsrecht) beantragen. In Zweifelsfällen kann ein psychiatrisches oder neurologisches Gutachten notwendig sein.
Sollte der Patient nicht in der Lage sein, seinen Willen mündlich zu äußern, ist der Arzt allerdings an die vorherige Aussage in Form einer Patientenverfügung gebunden. Dort kann der Patient zu Zeiten seiner Einsichtsfähigkeit Anweisungen hinterlassen, die der Arzt zwingend zu beachten hat, es sei denn, es bestehen Zweifel daran, dass der niedergelegte Wille noch dem der Verfügung entspricht.
Ist der Patient nicht entscheidungsfähig und liegt keine Patientenverfügung vor, wird eine Entscheidung durch andere gefällt.
Es empfiehlt sich daher eine Patientenverfügung frühzeitig erstellen zu lassen und es nicht vom Zufall abhängig zu machen, ab wann lebenserhaltende Maßnahmen eingestellt werden. Die Handlungsanweisung an die Verwandten ermöglicht auch diesen mit der Entscheidung leben zu können. Verlassen Sie sich hier nicht auf zufällig heruntergeladene Verfügungen, sondern lassen Sie sich hierzu durch einen spezialisierten Anwalt für Patientenrecht beraten.
Im Rahmen der Selbstbestimmung wird immer wieder das Thema Sterbehilfe diskutiert. Hierbei wird die Verkürzung des Leidensweges der Patienten verstanden. Hierbei wird die (erlaubte) passive und (verbotene) aktive Sterbehilfe unterschieden. Bei der passiven Sterbehilfe ist wiederum die Selbstbestimmung Grund der Erlaubnis, da jeder Mensch eine Behandlung seiner Leiden ablehnen darf. Die aktive Einwirkung indes ist – selbst auf Verlangen und Wunsch – strafbar.
Das Recht auf Privatsphäre umfasst einerseits die Wahrung der menschlichen Würde, zum anderen den Schutz der privaten Informationen (Schweigepflicht). Ärzte sind verpflichtet die Ihnen anvertrauten Informationen vertraulich zu behandeln und können neben der Verletzung dieser Privatgeheimnisse nicht nur strafrechtlich relevant belangt werden, sondern auch berufsrechtlich (Musterberufsordnung) sowie datenschutzrechtlich. Sollte die Gesundheit hierdurch sogar nachteilig beeinträchtigt sein, kommt sogar ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht.
Der Arzt als Verfasser der Patientenakte ist auch dessen Eigentümer. Der Patient darf allerdings sowohl Einblick in die Patientenakte nehmen, als auch die Anfertigung von Kopien verlangen. Eine der wenigen Ausnahmen hierzu sind beispielsweise Fälle, in denen therapeutische Gründe gegen die Einsichtnahme sprechen. So kann einem selbstmordgefährdeten Patienten z.B. die Einsicht in seine therapeutische Akte verwehrt werden, wenn der Arzt befürchtet, dies würde dem Patienten nachhaltig schaden oder in den Suizid gerade erst treiben.
In den Patientenakten müssen alle wesentlichen Informationen über den Gesundheitszustand des Patienten erfasst werden. Dazu gehören Diagnosen Arztes, die Untersuchung und Therapie der Krankheit des Patienten, Bildgebung (MRT, CT, Röntgen, Sonografie usw.) sowie etwaige Zwischenfälle oder Warnungen. Ein weiterer Arzt sollte jedenfalls den wesentlichen Lauf der Behandlung anhand der Akte verstehen können.
Für die Anfertigung von Kopien darf der Arzt in der Regel Kopiekosten fordern (ersten 50 Seiten 0,50 €, jede weitere 0,15 €).
Das Arzthaftungsrecht ist wohl das bekannteste Untergebiet des Medizinrechts und beschreibt die Haftung nicht nur von Arzt und Krankenhaus, sondern in vielen Fällen auch die Haftung von ähnlichen Berufsgruppen.
Wenn Ärzte etwas falsch machen, dann fallen schnell Begriffe wie Ärztepfusch oder Kunstfehler. Gemeinsam haben alle Begriffe, dass sie einen ärztlichen Behandlungsfehler beschreiben.
Die Chirurgie, Neurochirurgie und Orthopädie sind die Fachgebiete mit den häufigsten bekannten Behandlungsfehlern im Medizinrecht. Es verwundert nicht, dass über 50 % aller bestätigten Behandlungsfehler in den chirurgischen Fachbereichen vorkommen, denn dort bemerkt ein Patient sie unmittelbar.
Fehler bei der Geburt gehören zu den einschneidendsten und traumatischsten Erlebnissen, die man sich nur vorstellen kann. Dieser schwere Schicksalsschlag ist sowohl für die Eltern als auch für das Kind lebensverändernd und zwar unabhängig davon, ob hierbei das Kind oder die Mutter einen Geburtsschaden erlitten hat.
Die innere Medizin befasst sich mit der Diagnostik und Behandlung von Gesundheitsstörungen und Krankheiten einer Vielzahl innerer Organe. Aufgrund des Umfangs dieser Disziplin und der noch immer unerforschten Komplexität des menschlichen Körpers kommen hier oftmals Diagnose- oder Befunderhebungsfehler vor.
Wird durch den Fehler eines Medizinproduktes jemand getötet oder verletzt, so ist der Hersteller, der dieses Medizinprodukt vertreibt, dazu verpflichtet, dem Geschädigten oder seinem Erben den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
Das Medizinrecht umfasst als Rechtsgebiet zahllose Regelungen des Gesundheitsrechts wie zum Beispiel rechtliche Fragen rund um den Patienten, den Arzt und der Arzthaftung bzw. Krankenhaushaftung.
Im Bereich der Neurologie sind also Diagnose- oder Befunderhebungsfehler von entscheidender Bedeutung. Bei Fehldiagnosen werden Medikamente eingesetzt, die im schlechtesten Fall dazu führen, dass Nebenwirkungen auftreten und somit Schaden für den Patienten bringen.
Wenn die Pflege einer Person nicht dem aktuellen Standard und den Erkenntnissen der Pflegewissenschaft entspricht, liegt in der Regel ein Pflegefehler vor, der nicht selten zu einer gesundheitlichen Schädigung des Patienten führt.
Wurde eine Person bei einem Unfall oder Autounfall verletzt, kommen verschiedenste Ansprüche in Betracht. Schmerzensgeld und der Ersatz der materiellen Schäden können typischerweise bei fremdverschuldeten Unfällen verlangt werden.
Behandlungsfehler treten häufig im Bereich der Aufklärung, sowie bei der Planung und Eingliederung von prothetischem Zahnersatz und Zahnkronen auf. Gerade im Bereich von Implantaten kommt es vor, dass der Knochenaufbau falsch vorgenommen oder die Implantate letztlich falsch eingesetzt werden.
von Trotha Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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