Arzthaftungsrecht
Das Arzthaftungsrecht ist wohl das bekannteste Untergebiet des Medizinrechts und beschreibt die Haftung nicht nur von Arzt und Krankenhaus, sondern in vielen Fällen auch die Haftung von ähnlichen Berufsgruppen.
Fehler bei der Geburt gehören zu den einschneidendsten und traumatischsten Erlebnissen, die man sich nur vorstellen kann. Dieser schwere Schicksalsschlag ist sowohl für die Eltern als auch für das Kind lebensverändernd und zwar unabhängig davon, ob hierbei das Kind oder die Mutter einen Geburtsschaden erlitten hat. Die Schäden können enorm sein und stellen leider nicht immer einen nur vorübergehenden Zustand dar, sondern begleiten Eltern und Kind oft ein Leben lang. Leider gibt es auch bei der Geburt Behandlungsfehler die zu sogenannten Geburtsschäden führen. Bei einem Fehler des Krankenhauses bzw. des Arztes besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Als erfahrene Anwälte für Geburtsschäden und Fachanwalt für Medizinrecht stehen wir Ihnen zu Seite.
Einige typische Behandlungsfehler, die zum Ausgleich führen, sind:
Bei den bekannt hohen Schmerzensgeldern und Schadensersatzsummen raten wir Ihnen dringend, sich nur durch einen spezialisierten Anwalt vertreten zu lassen, der einige Erfahrung in dem Gebiet des Medizinrechts aufweist und sich im Geburtsschadensrecht auskennt. Auf Seiten von Arzt und Krankenhaus berät und prüft die Haftpflichtversicherung , deren beratende Ärzte, Hebammen und deren Rechtsanwälte im Hintergrund versuchen den Schaden für die Versicherung zu begrenzen. Diesem Ungleichgewicht können Sie durch einen Anwalt für Geburtsschäden begegnen. Wer sich selbst mit der Haftpflichtversicherung auseinandersetzt, wird schnell merken, dass ohne einen Spezialisten im Arzthaftungsrecht, also einen Fachanwalt für Medizinrecht, die Regulierungsgespräche und Verhandlungen oft kaum zu bewältigen sind. Es kann hierbei zu einem erheblichen Verlust der Ansprüche kommen.
Die schwersten Schäden erleidet bei einem Behandlungsfehler im Geburtsschadensrecht oftmals das Kind. Diese äußern sich in körperlichen Bewegungseinschränkungen, z.B. durch eine Armlähmung oder auch in geistiger Behinderung bei einer Sauerstoffunterversorgung.
Zu den schwersten auftretenden Schäden kommt es durch Sauerstoffmangel während der Geburt. Ursächlich können unzureichende Voruntersuchungen, falsche Geburtseinleitung (Entscheidung zwischen natürlicher Geburt und Kaiserschnitt bzw. Sectio) oder vor allem eine zu späte Einleitung der Geburt sein. Oft liegt es auch an einer Unterversorgung durch eine insuffiziente Plazenta, die das Kind nicht mehr richtig versorgen kann. Ein anderer Grund ist, dass das Kind selbst die Sauerstoffzufuhr unterbricht, indem es z.B. die Nabelschnur manipuliert (Steißgeburt, Wickeln um den Kopf).
Ein Sauerstoffmangel schädigt alle Organe, wobei das Gehirn hierbei besonders gefährdet ist. Hier kann es bereits nach kürzester Zeit (schon nach 3min) zu Schäden kommen. Die Schäden können vorübergehender Natur sein, oder dauerhafter, bis hin zu schweren Entwicklungsstörungen, Lähmungen und Behinderungen.
OLG Köln sprach Schmerzensgeld von 600.000 Euro zu
Bei einem Geburtsschaden wurde durch das OLG Köln ein Schmerzensgeld von 600.000 Euro zugesprochen. Das Gericht musste die Schäden des Kindes bei dauerhaften geistigen und körperlichen Schäden berücksichtigen und sah, dass das Kind rund um die Uhr auf fremde Hilfe angewiesen sein wird. Fälle dieser Art und Schwere können selbst finanziell starken Familien meist gar nicht bewältigen. Die Kosten für einen Pflegefall auf Lebenszeit sind nicht vorhersehbar und können je nach Art der notwendigen Versorgung enorm sein. Gerade im Bereich schwerer Schäden ist eine kompetente Beratung notwendig und sinnvoll. Umso wichtiger ist daher eine Beratung durch einen Rechtsanwalt für Medizinrecht, welcher sich auch auf das Geburtsschadensrecht spezialisiert hat.
Aber auch bei der Entscheidung zwischen natürlicher Geburt und Kaiserschnitt kann es zu Komplikationen kommen. Das Oberlandesgericht Hamm hat im Fall eines zu spät eingeleiteten Kaiserschnitts (Sectio) einer Familie einen Schmerzensgeld-Betrag von 300.000 Euro sowie in einem anderen Fall von 400.000 Euro zugesprochen, in dem das Neugeborene eine spastischen Tetraplegie mit einer zusätzlichen choreoathetotischen Komponente erlitten hat. Das mittlerweile bereits ältere Kind leidet u. a. an einer erheblichen Verzögerung und qualitativen Einschränkung der Gehfähigkeit mit auffälligem Gangbild. Motorische Fähigkeiten waren nicht altersgerecht erworben worden. Hinzu kam eine Sprachstörung.
Ein weiterer Geburtsschaden kann entstehen, wenn das Kind bei der Geburt „stecken bleibt“ (Schulterdystokie). Sollte zum Beispiel im Vorfeld das Geburtsgewicht falsch bestimmt worden sein, das Kind damit zu groß sein, so muss während der Geburt eingegriffen oder sogar auf einen Not-Kaiserschnitt umgestellt, werden. Sollte dies nicht zeitgerecht geschehen oder dem Arzt oder der Hebamme ein Fehler unterlaufen, so kann es hier zu einem Schmerzensgeld – Anspruch sowohl von Kind, wie auch Mutter kommen.
Klassisch wird hier durch das sog. McRoberts-Verfahren vorgegangen und versucht durch gezieltes manipulieren die Schulter des Kindes zu lösen. Dabei kann es zu einer sog. Armplexusparese kommen, also einer Lähmung der Schulter des Kindes.
Neben den tragischen Schäden einer Geburt für das Kind, kann es aber auch sowohl während der Schwangerschaft wie auch während und sogar nach der Geburt zu Schäden für die Mutter kommen. Das Geburtsschadensrecht umfasst hierbei also nicht nur die Schäden des Kindes, sondern auch der Mutter. Diese reichen von der während der Schwangerschaft falsch ausgewertete CTGs, über Fehler bei der Aufklärung, bis hin zu konkret eintretenden Erkrankungen während und nach der Geburt.
Das HELLP-Syndrom ist häufig eine schwere Verlaufsform einer Präeklampsie (Schwangerschaftsvergiftung), die sich über kurze Zeit entwickeln kann, aber auch ohne Vorzeichen und sehr plötzlich auftreten kann. Typisch für das HELLP-Syndrom sind Schmerzen im rechten Oberbauch, plötzliche starke Kopfschmerzen, Sehstörungen, Übelkeit und Erbrechen. Die Symptome werden durch unerfahrene Ärzte schnell fehlinterpretiert und daher erst (zu) spät erkannt. Die Schäden können enorm sein und sogar dazu führen, dass die Mutter intensivmedizinisch betreut werden muss.
Sollte der Verdacht auf einen Behandlungsfehler bestehen, sollte bereits frühzeitig der Weg zum spezialisierten Rechtsanwalt gesucht werden, um mögliche Ansprüche effektiv zu prüfen. Ein Spezialist ist hierbei ein Fachanwalt für Medizinrecht.
Sollte ein Behandlungsfehler festgestellt werden, dann haben die Betroffenen Kinder (ggf. in Vertretung ihrer Eltern) einen Anspruch auf Ersatz derer Leistungen, die Ihnen als Mehraufwand entstanden sind und noch entstehen werden. Nicht nur Schmerzensgeld ist hierbei ein ganz entscheidender Faktor, sondern der Mehrbedarf den ein geschädigtes Kind sein Leben lang haben wird. Dies kann die Versorgung mittels Orthese bis hin zur dauerhaften Sauerstoffversorgung bei einer Tetraplegie sein (gleichzeitige Lähmung aller vier Gliedmaßen).
Viele dieser Schäden führen zu dauerhaften Einschnitten in die Lebensführung. Eltern müssen sich nicht nur finanziell bedeutend einschränken, um ihrem Kind gerecht werden zu können, sondern auch hohe Geldmittel aufbringen, damit die Versorgung des Kindes auf angemessenem medizinischem Niveau erfolgen kann.
Gerichte sprechen für den immateriellen Geburtsschaden hohe Schmerzensgelder zu, was eine Kompensation der subjektiven Beschwerden darstellen soll. Nicht selten sind aufgrund der Schwere der Beeinträchtigungen Schmerzensgelder von 500.000 Euro oder mehr gezahlt worden.
In vielen Fällen ist das Kind aber derart geschädigt, dass ein darüberhinausgehender Schaden besteht. Dieser kann etwa im Mehrbedarf des Kindes, in der Haushaltsführung, Verdienstausfall, Pflegeschaden usw. begründet liegen.
Letztlich sind selbst im Rahmen der Abwicklung noch Fallstricke möglich, denn Haftpflichtversicherer sind in hohem Maße an einer Gesamtabfindung bei der Regulierung interessiert. Es werden hohe Einmalzahlungen angeboten, die für den Versicherer die Möglichkeit bietet, ein kalkulierbares Ergebnis zu erzielen und nicht – wie sonst üblich – lebenslang den Geschädigten bei der Regulierung der Schäden zu begleiten.
Für den Geschädigten ist dies nur bedingt sinnvoll. Sicherlich sind hohe Einmalzahlungen zunächst ein Segen, denn der erste finanzielle Druck verschwindet, aber dieses kurzfristige Denken kann später bereut werden. Man wird schnell merken, dass ein lebenslanger Ausgleich schwer zu kalkulieren ist und dass sich Beträge von mehreren hunderttausend Euro auf den ersten Blick viel anhören, es aber im Laufe eines ganzen Lebens doch nicht immer sind. Ein Rechtsanwalt, der nicht regelmäßig in diesem Rechtsgebiet arbeitet, ist aber gerade an diesem Punkt schnell überfordert.
Sofern Sie sich die Frage stellen, ist die Antwort ja. In erster Linie um Klarheit für sich selbst oder später für das Kind zu erhalten, ob ein weiteres Vorgehen erfolgversprechend ist. Die erste Einschätzung Ihres Falles im Rahmen eines ersten Gesprächs, oder einer Anfrage per E-Mail ist dabei für Sie kostenlos!
Ja. Sofern eine Rechtschutzversicherung besteht übernimmt diese meist die Kosten vollständig, bis auf die ggf. vereinbarte Selbstbeteiligung. Sollte man obsiegen, muss der Arzt die Kosten tragen. Für alle anderen Fälle beraten wir gern über alternative Möglichkeiten, wie z.B. Beratungshilfe oder Prozessfinanzierer.
In vielen Fällen ist die Bearbeitungszeit langwierig und die Regulierung erfolgt erst nach Monaten oder Jahren. Sie aber entscheiden, wie stark Sie in die Bearbeitung eingebunden werden wollen. Der Aufwand lohnt sich immer dann, wenn es zur Regulierung kommt, da die Schadensersatzsummen enorm sein können und somit die Leiden und Beschwerden mit der notwendigen finanziellen Unterstützung gelindert werden können. Eine ordentliche Bearbeitung bedarf aber natürlich seiner Zeit.
Das Arzthaftungsrecht ist wohl das bekannteste Untergebiet des Medizinrechts und beschreibt die Haftung nicht nur von Arzt und Krankenhaus, sondern in vielen Fällen auch die Haftung von ähnlichen Berufsgruppen.
Wenn Ärzte etwas falsch machen, dann fallen schnell Begriffe wie Ärztepfusch oder Kunstfehler. Gemeinsam haben alle Begriffe, dass sie einen ärztlichen Behandlungsfehler beschreiben.
Die Chirurgie, Neurochirurgie und Orthopädie sind die Fachgebiete mit den häufigsten bekannten Behandlungsfehlern im Medizinrecht. Es verwundert nicht, dass über 50 % aller bestätigten Behandlungsfehler in den chirurgischen Fachbereichen vorkommen, denn dort bemerkt ein Patient sie unmittelbar.
Die innere Medizin befasst sich mit der Diagnostik und Behandlung von Gesundheitsstörungen und Krankheiten einer Vielzahl innerer Organe. Aufgrund des Umfangs dieser Disziplin und der noch immer unerforschten Komplexität des menschlichen Körpers kommen hier oftmals Diagnose- oder Befunderhebungsfehler vor.
Wird durch den Fehler eines Medizinproduktes jemand getötet oder verletzt, so ist der Hersteller, der dieses Medizinprodukt vertreibt, dazu verpflichtet, dem Geschädigten oder seinem Erben den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
Das Medizinrecht umfasst als Rechtsgebiet zahllose Regelungen des Gesundheitsrechts wie zum Beispiel rechtliche Fragen rund um den Patienten, den Arzt und der Arzthaftung bzw. Krankenhaushaftung.
Im Bereich der Neurologie sind also Diagnose- oder Befunderhebungsfehler von entscheidender Bedeutung. Bei Fehldiagnosen werden Medikamente eingesetzt, die im schlechtesten Fall dazu führen, dass Nebenwirkungen auftreten und somit Schaden für den Patienten bringen.
Als Patient möchte man dem Arzt auf Augenhöhe begegnen. Die Realität sieht allerdings oft anders aus. Vermehrt verstehen sich Ärzte als Herr der Behandlung, die sie aber tatsächlich nicht sind.
Wenn die Pflege einer Person nicht dem aktuellen Standard und den Erkenntnissen der Pflegewissenschaft entspricht, liegt in der Regel ein Pflegefehler vor, der nicht selten zu einer gesundheitlichen Schädigung des Patienten führt.
Wurde eine Person bei einem Unfall oder Autounfall verletzt, kommen verschiedenste Ansprüche in Betracht. Schmerzensgeld und der Ersatz der materiellen Schäden können typischerweise bei fremdverschuldeten Unfällen verlangt werden.
Behandlungsfehler treten häufig im Bereich der Aufklärung, sowie bei der Planung und Eingliederung von prothetischem Zahnersatz und Zahnkronen auf. Gerade im Bereich von Implantaten kommt es vor, dass der Knochenaufbau falsch vorgenommen oder die Implantate letztlich falsch eingesetzt werden.
von Trotha Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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