Insolvenzrecht: Wenn der Geschäftspartner insolvent ist – Welche Handlungsmöglichkeiten bestehen für Gläubiger?

Wenn der Geschäftspartner insolvent ist –

Welche Handlungsmöglichkeiten bestehen für Gläubiger?

Wie erhalte ich Kenntnis über die Insolvenz meines Schuldners?

Wird die fällige Rechnung auch nach Mahnschreiben nicht bezahlt, sollten Sie sich auf der Internetseite insolvenzbekanntmachungen.de informieren, ob das Unternehmen Insolvenz angemeldet hat. Ist dies nicht der Fall, vergewissern Sie sich bei der Unternehmensführung durch ein Telefonat oder ein Schreiben – welches Sie dokumentieren – ,dass das Unternehmen nicht zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Dies kann für eine später gerichtliche Auseinandersetzung als Nachweises von Bedeutung sein.

 

Wann wird die Forderung in der Insolvenztabelle gelistet?

  1. Wenn der Insolvenzschuldner bei Antragsstellung ihre Forderung in seine Gläubigerliste aufgenommen hat. Dies erkennen Sie daran, ob sie nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter angeschrieben werden und um Prüfung der vom Insolvenzschuldner angegebenen Forderung gebeten werden.
  2. Haben Sie eine solche Nachricht nicht erhalten, müssen Sie selbst aktiv werden. Sie haben das betreffende Unternehmen bei der Suche unter insolvenzbekanntmachung.de gefunden. Nun gilt es die Frist zur Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle heraus zu finden. Diese vom zuständigen Amtsgericht gestellt Frist findet man zumeist in dem Eröffnungsbeschluss. Nun füllen Sie die Forderungsanmeldung  aus und stellen diese dem Insolvenzverwalter zu. Hier können Sie die Adresse des Insolvenzverwalters durch einen Anruf beim zuständigen Gericht erfragen. Der Insolvenzverwalter prüft ihre Forderung und fügt sie anschließend der Insolvenztabelle bei.
  3. Haben sie die Anmeldefrist nicht eingehalten, wird der Insolvenzverwalter nach Erhalt ihrer Forderungsanmeldung einen gesonderten Prüfungstermin ansetzen. Durch die verspätete Anmeldung können ihnen Bearbeitungsgebühren entstehen. Dennoch wird ihre Forderung in den meisten Fällen in die Insolvenztabelle aufgenommen.
  4. Ist das Insolvenzverfahren beendet d.h. der sog. Schlusstermin bereits durch das Amtsgericht veröffentlicht, kann die Forderung nicht mehr angemeldet werden. Das Unternehmen ist damit aufgelöst und damit auch kein Schuldner gegen den sich die Forderung richtet mehr vorhanden.

 

Welche Art von Gläubiger gibt es und hat dies Einfluss auf die Rangfolge der Befriedigung?

Zunächst sollen alle Gläubiger im Insolvenzverfahren in gleichem quotenmäßigem Anteil befriedigt werden. Dies gilt jedoch nur für die Gläubiger, die auf gleicher Stufe stehen (Insolvenzgläubiger). Gläubiger die vorrangig befriedigt werden, sind

  • Aus- und Absonderungsberechtigte Gläubiger. Diese Gläubiger haben an Vermögensgegenständen des Schuldners Eigentumsrecht, die sie nun von dem Schuldner einfordern können. Sie werden vor den anderen Gläubigern befriedigt.
  • Neue Gläubiger nach dem Insolvenzantrag (sog. Massegläubiger). Diese Gläubiger haben während des Insolvenzverfahrens mit dem Unternehmen Geschäfte gemacht und geben dem Unternehmen die Möglichkeit sich zu regenerieren. Deswegen werden sie ebenfalls vor den Insolvenzgläubigern befriedigt.

Dagegen werden nachrangige Insolvenzgläubiger erst dann befriedigt, wenn am Ende des Insolvenzverfahrens noch Vermögen übrigbleibt.

 

Wie ist die Vorgehensweise, wenn der Insolvenzverwalter die Forderung ablehnt?

Bevor Sie einen Gedanken daran verschwenden die Forderung in ihrer Buchhaltung auszubuchen, versuchen Sie zunächst ihre Forderung durch weitere Belege nachzuweisen. Können Sie den Verwalter nicht überzeugen, kann eine Klage vor dem Amts- oder Landgericht auf Feststellung der Forderung erhoben werden.

Steht eine Rechnung von einem insolventen Schuldner als nicht getilgte Forderung in der Buchhaltung des Gläubigers, sollte man bei der Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle keine Zeit verlieren. Damit Sie keine Fristen unwissend verstreichen lassen und die Forderungsanmeldung ordnungsgemäß ausgefüllt an den Insolvenzverwalter übergeben wird, beraten wir Sie gerne. Wenden Sie sich dazu gerne telefonisch – 0271/22081 – oder über unser Kontaktformular bei uns.

 

 

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