Insolvenzrecht: Insolvenzgeld – wenn der Arbeitgeber insolvent ist

Insolvenzgeld – wenn der Arbeitgeber insolvent ist

Was ist das Insolvenzgeld?

Wann haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf den Bezug von Insolvenzgeld?

Ein Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn er/sie im Inland beschäftigt war und wegen eines Insolvenzereignisses für die dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Lohn hat.

Was sind Insolvenzereignisse, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld ermöglichen?

Das Gesetz kennt im Zusammenhang mit dem möglichen Anspruch auf Insolvenzgeld drei Insolvenzereignisse (§ 165 Abs.1 S.2 SGB III):

  • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers
  • Die Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
  • Die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit des Arbeitgebers im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt

Wer kann das Insolvenzgeld als Arbeitnehmer beantragen?

  • Arbeitnehmer
  • Geschäftsführer, wenn sie auf der Grundlage eines Dienstvertrages arbeiten oder Fremdgeschäftsführer sind oder Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn sie dem Weisungsrecht eines Dritten unterliegen bspw. die wesentlichen wirtschaftlichen Entscheidungen nicht allein treffen dürfen und nicht mit mehr als 50 vom Hundert am Stammkapital beteiligt sind

Wo muss das Insolvenzgeld beantragt werden?

Das Insolvenzgeld muss bei der Agentur für Arbeit beantragt werden.

Wichtig: der Antrag muss innerhalb von 2 Monaten nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, gestellt werden 

Wie lange wird das Insolvenzgeld ausgezahlt?

Das Insolvenzgeld wird höchstens 3 Monate gewährt (§ 165 Abs.1 S.1 SGB III).

Erlangt der Arbeitnehmer erst später von dem Insolvenzereignis, kann er/sie aber aufgrund von Unkenntnis, ab dem Tag der Kenntnisnahme vorausgehenden drei Monate Insolvenzgeld bekommen.

In welcher Höhe wird das Insolvenzgeld ausgezahlt?

Die Höhe des Insolvenzgeldes bemisst sich nach § 167 SGB III. Danach wird das Insolvenzgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts gezahlt, wenn das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (nach § 341 Abs.4 SGB III) begrenzte Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird.

Was ist der sog. Vorschuss auf das Insolvenzgeld?

Nach § 168 SGB III kann ein Vorschuss auf das Insolvenzgeld erbracht werden, wenn

  • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist,
  • Das Arbeitsverhältnis beendet ist
  • Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden
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