Insolvenzrecht: Die Rücknahme des Gläubigerantrages nach Erfüllung der Antragsforderung
Die Rücknahme des Gläubigerantrages nach Erfüllung der Antragsforderung
Wurde das Insolvenzverfahren aufgrund eines Gläubigerantrages eröffnet und nach der Erledigungserklärung des betreffenden Gläubigers und damit nach Erfüllung der Antragsforderung aufgehoben, so können die Kosten des Verfahrens aufgehoben werden oder dem Schuldner sowie dem Gläubiger auferlegt werden (§ 4 InsO, § 91a ZPO; BGH, Urteil vom 20.11.2001 – IX ZR 48/01; BGH, Beschluss vom 25.09.2008 – IX ZB 131/07).
Zudem muss in solchen Fällen geprüft werden, ob der Gläubigerantrag einen Druckantrag darstellt.
Ein Insolvenzverfahren, welches aufgrund eines Gläubigerantrages eröffnet wurde und anschließend die Antragsforderung beglichen wurde, kann nur dann beendet werden, wenn alle geschuldeten Zahlungen wieder aufgenommen wurden oder wenn neben der Antragsforderung auch alle Arbeitnehmer gekündigt wurden sowie die wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners eingestellt wurde.
Wer trägt unter welchen Bedingungen die entstandenen Kosten des Insolvenzverfahrens?
- Eine Aufhebung der bereits entstandenen Kosten erfolgt dann, wenn der Ausgang des Insolvenzverfahrens nicht vorherzusagen ist.[1]
- Kann eine Tatsache nicht geklärt werden, so muss die beweisbelastete Partei die Kosten tragen.[2]
- Der Schuldner muss die Kosten tragen, wenn der Insolvenzantrag zum Zeitpunkt der Erfüllung zulässig war und damit der Eröffnungsgrund nachvollziehbar bestand.[3]
- Der antragsstellende Gläubiger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn zu erkennen ist, dass der Insolvenzantrag zurückgewiesen wird oder bei der gerichtlichen Prüfung erhebliche Zweifel aufkommen, ob tatsächlich ein Eröffnungsgrund vorliegt.[4]
Wann liegt ein unbegründeter Gläubigerantrag vor? bzw. wann handelt es sich um einen sog. Druckantrag?
Es handelt sich um einen sog. Druckantrag, wenn der Gläubiger mit dem Gläubigerinsolvenzantrag lediglich die Befriedigung seiner eigenen Forderung forciert und den Antrag als Druckmittel benutzt hat.[5]
- Der Schuldner hat jedoch diese „insolvenzzweckwidrigen“ Vorgehensweise des Gläubigers zu beweisen/glaubhaft zu machen.[6]
Liegt nach Erledigungserklärung des antragsstellenden Gläubigers ein Druckantrag vor?
Hier liegt ein Meinungsstreit vor. Die eine Seite ist der Meinung, dass die Erledigungserklärung ein hinreichendes Indiz dafür ist, dass es sich um einen Druckantrag handelt.[7] Die andere Seite ist der Auffassung, dass dieser Schluss aus einer Erledigungserklärung nicht gezogen werden kann. Der betreffende Gläubiger muss nicht im Interesse der aller Gläubiger bzw. des Marktes seinen Gläubigerantrag aufrechterhalten. Jeder Gläubiger hat für sich selbst die Verantwortung zu tragen, die anstehenden Schritte einzuleiten. Diese umfassen den Bereich vom Vollstreckungstitel bis zum Gläubigerantrag.[8]
[1] Stein/Jonas/Muthorst, ZPO, 23. Aufl., § 91a Rn.33.
[2] BGH, Beschluss vom 07.05.2007 – VI ZR 233/05.
[3] vgl. Uhlenbruck/Wegener, InsO, 15. Auflage, § 14 Rn.175.
[4] MünchKomm-InsO/Vuia, 4.Auflage, § 13 Rn. 134f.; Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, 8. Auflage, Rn.480f.
[5] Uhlenbruck/Wegener, InsO, 15. Auflage, § 14 Rn.71 und vgl. Brzoza, NJW 2019, 335, 336; Willmer/Berner, NZI 2019, 255, 256f.
[6] BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 – IX ZB 245/05.
[7] vgl. u.a. NZI 2017, 417, 420; ZIP 2018, 1610.
[8] Uhlenbruck/Wegener, InsO, 15. Auflage, § 14 Abs.1 S. 2 InsO.
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