Insolvenzrecht: Abschluss von Lieferantenverträgen in wirtschaftlicher Schieflage – Der Betrug nach § 263 StGB

Abschluss von Lieferantenverträgen in wirtschaftlicher Schieflage

– Der Betrug nach § 263 StGB –

Während Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage sind, rückt der Betrug nach § 263 StGB in den Vordergrund der Juristen und in den Hintergrund für die meisten Geschäftsführer oder Führungskräfte des betroffenen Unternehmens.

Wenn die Liquidität knapp ist und das alltägliche Geschäft trotzdem irgendwie weiterlaufen muss, werden oftmals unüberlegte Aussagen oder Versprechungen durch die Geschäftsführer oder die Führungskräfte getätigt. Besonders betroffen sind in dieser Konstellation die Lieferanten, die über die wahre finanzielle Situation des Unternehmens getäuscht werden.

 

§ 263 StGB – Betrug 

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Was ist ein Betrug nach § 263 StGB?

Der Betrug nach § 263 StGB liegt vor, wenn

  • in der Absicht, sich oder einem Geschäftspartner einen Vermögensvorteil zu verschaffen
  • durch eine innere oder äußere Täuschung
  • ein Irrtum hervorgerufen wird und
  • dadurch über Vermögen verfügt wird und
  • dies unmittelbar das Vermögen des anderen beschädigt.

Bei welchem Verhalten liegt bereits ein Betrug nach § 263 StGB vor?

  • bereits der versuchte Betrug ist strafbar
  • eine Täuschungshandlung muss nicht explizit erfolgen. Die sog. konkludente Handlung ist ausreichend.
  • nach BGH reicht eine schadensgleiche konkrete Vermögensschädigung aus – bspw. bei Kaufverträgen, wenn die gegenseitigen Ansprüche nicht gleichwertig sind

Was sollte der Geschäftsführer/die Führungskraft bei dem Abschluss eines Lieferantenvertrages beachten?

Als Geschäftsführer oder Führungskraft eines Unternehmens ist es in wirtschaftlicher Schieflage daher ratsam mit dem Geschäftspartner Vorkasse zu vereinbaren.

Zudem sollte bei langfristigen Zahlungszielen nicht gleichzeitig in einer anderen Geschäftsbeziehung eine eiderstaatliche Versicherung abgegeben worden sein. Zudem sollte geprüft werden, welche anderen offenen Forderungen in diesem Zeitraum ebenfalls gezahlt werden müssen. Beide Varianten erschweren die Argumentation nicht getäuscht zu haben!

 

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