Die Probleme bei Auflösung einer Bruchteilsgemeinschaft im Markenrecht

Die Ausgangslage

Drei natürliche Personen sind Inhaber einer beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Wortbildmarke. In Bezug auf diese Marke wurde zwischen den drei Personen im Jahre 2013 ein Lizenzvertrag abgeschlossen. Gleichzeit vertreten diese drei Personen jeweils eine GmbH. Gemäß des Lizenzvertrags dürfen die Markeninhaber und diese Gesellschaften die Marke unwiderruflich uneingeschränkt kostenlos nutzen. Die Gesellschaften firmieren in Anlehnung an die eingetragene Marke. Weitere Regelungen bzgl. der Markeninhaberschaft bestehen im Lizenzvertrag nicht.

Wie ist die Markeninhaberschaft in diesem Fall zu bewerten?

Eine Gesellschaft wurde zwischen den drei Personen zwecks Eintragung der Marke nicht gegründet. Wie sich aus der Eintragung im Markenregister ergibt, sind die drei Personen persönlich als Markeninhaber eingetragen und nicht eine aus den natürlichen Personen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Mangels Vorliegen einer Gesellschaft handelt es sich damit rechtlich um eine Bruchteilsgemeinschaft. Rechte und Pflichten einer Bruchteilsgemeinschaft ergeben sich dementsprechend aus den §§ 771 ff. BGB.

Mehrere Inhaber einer Marke bilden eine Gemeinschaft nach Bruchteilen i. S. v. §§ 741 ff. BGB, denen die Marke gemeinschaftlich zusteht. Aus dem abgeschlossenen Lizenzvertrag ist nicht zu entnehmen, dass sich die Personen zu einer Gesellschaft zusammengeschlossen haben. Der Lizenzvertrag enthält insoweit lediglich die Regelung, dass die Marke sowohl von den Markeninhabern als auch von Gesellschaften genutzt werden kann.

Wer hat welche Befugnisse?

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Rechts in Form der Marke steht den Teilhabern gem. § 744 Abs. 1 BGB gemeinschaftlich zu. Jeder Teilhaber ist gem. § 744 Abs. 2 BGB berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstandes notwendigen Maßnahmen ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen.

Nach. § 745 Abs. 1 BGB kann durch Stimmenmehrheit eine Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsgemäße Verwaltung oder Benutzung beschlossen werden. Gem. § 747 BGB kann jeder Teilhaber über seinen Anteil verfügen und diesen Anteil auf einen Dritten übertragen, ohne dass es auf eine Zustimmung der anderen Teilhaber ankommt.

Wesentlich für eine Bruchteilsgemeinschaft ist des Weiteren, dass jeder Bruchteilseigentümer eine Aufhebung der Gemeinschaft jederzeit verlangen kann. Maßgeblich ist insoweit die Regelung des § 749 BGB. Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt regelmäßig gemäß § 752 BGB durch Teilung in Natur. Soweit dies – wie vorliegend – nicht möglich ist, gemäß § 753 BGB durch Verkauf des gemeinschaftlichen Eigentums nach den Vorschriften über den Pfandverkauf. Ist eine Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, ist der Gegenstand unter den Bruchteilseigentümern zu versteigern.

Wie wirkt sich der abgeschlossene Lizenzvertrag aus?

Ein Lizenzvertrag, welcher, wie hier, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, kann nach allgemeinen Grundsätzen jederzeit durch ordentliche Kündigung beendet werden. Dies gilt jedoch nur, wenn das Kündigungsrecht nicht vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt ist.

Als Kündigungsfrist wird hier § 584 BGB herangezogen. Dieser sieht eine Kündigungsfrist von einem halben Jahr zum Schluss des Pachtjahres vor. Da eine Laufzeit im Lizenzvertrag nicht geregelt ist, ist dieser mangels anderweitiger Regelungen unbefristet abgeschlossen worden. D. h., dass dieser mit einer Frist von einem halben Jahr zum Schluss des Kalenderjahres gekündigt kann.

Ein Ausschluss des Kündigungsrechts könnte sich hier daraus ergeben, dass ausweislich des Lizenzvertrages den Gesellschaften unwiderruflich das Recht eingeräumt wurde, die eingetragene Marke uneingeschränkt kostenlos zu nutzen. Aus diesem Begriff „unwiderruflich“, als auch nach dem Sinn und Zweck des Lizenzvertrages, könnte geschlussfolgert werden, dass eine ordentliche Kündigung des Lizenzvertrages ausgeschlossen ist. In diesem Fall kann der Lizenzvertrag gemäß §§ 581 Abs. 2, 544 BGB nach Ablauf von 30 Jahren beiderseits durch außerordentliche befristete Kündigung beendet werden. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass eine ausdrückliche Vereinbarung bezüglich der Dauer des Lizenzvertrages oder des Ausschlusses einer ordentlichen Kündigung nicht getroffen wurde.

Was passiert nach der Beendigung des Lizenzvertrags?

Ist der Lizenzvertrag wirksam beendet worden, sind mit Beendigung des Lizenzvertrages abgeleitete Rechte an den Lizenzgeber zurückzugeben. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit einer wirksamen Beendigung des Lizenzvertrages der Lizenznehmer, d. h. die Gesellschaften sowohl eine Umfirmierung vornehmen müssen als auch nicht mehr berechtigt sind, die Marke weiter zu nutzen.

Was sollte also bei der Eintragung einer Marke beachtet werden?

Da die Markeninhaber natürliche Personen sind, kann jeder Bruchteilsberechtigte jederzeit seine Beteiligung auf einen Dritten übertragen und/oder die Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft verlangen. Deshalb ist es erforderlich, dauerhafte Regelungen bezüglich der Inhaberschaft der Marke von vornherein abzustimmen.

Es besteht beispielsweise die Möglichkeit, die Marke auf die Gesellschaften zu übertragen. Sollte eine Markeninhaberschaft der natürlichen Personen gewünscht sein, sollte eine Regelung gefunden werden, die im Innenverhältnis die Nachfolge in Bezug auf die derzeitigen Rechtsinhaber regelt. Hierbei sollte sowohl ein Ausscheiden, eine Übertragung als auch die Auflösung der Gemeinschaft geregelt werden.

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