Haftung des Auftraggebers für Wettbewerbsverstöße des Auftragnehmers und beauftragte Dritte
Die Frage, wer wann haftet bei Verstößen im Internet, ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn es darum geht, dass Dritte mit (Dienst-)Leistungen beauftragt werden. So passiert in einem aktuellen, vom Landgericht Düsseldorf entschiedenen Fall.
Der Sachverhalt
Die Franchisenehmerin war seit fast vier Jahrzehnten Franchisepartner eines Franchisegebers und vertrieb die von dem Franchisegeber hergestellten Produkte. Da sich der Markt für diese Produkte jedoch verändert hatte, entschied sich die Franchisenehmerin den Franchisevertrag mit dem Franchisegeber zum 31.12. des Jahres zu beenden und unter neuem Namen eine eigene Vertriebsstruktur aufzubauen. Zu diesem Zwecke traf die Franchisenehmerin diverse Vorbereitungshandlungen, um ihren Geschäftsbetrieb ab dem 01.01. des Folgejahres nahezu nahtlos fortsetzen zu können. So beauftragte die Franchisenehmerin ein Schwesterunternehmen mit der Erstellung einer entsprechenden Website und erschloss einen Kanal zur Bündelung ihrer Einkäufe, indem sie (nach Beendigung des Franchisevertrags) einer Einkaufsgenossenschaft beitrat.
Problematisch wurde es jedoch bereits Anfang Dezember, also noch zur Zeit des bestehenden Franchisevertrags. Das Schwesterunternehmen schaltete die Website bereits vor Vertragsbeendigung online, ohne dass die Franchisenehmerin davon Kenntnis hatte oder dieses veranlasst hätte. Dabei traf das Schwesterunternehmen auf der Website wettbewerbsrechtlich bedenkliche Aussagen und verwendete zudem Auszüge aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Franchisegebers und dessen Namen. Für dieses Verhalten wurde die Franchisenehmerin von dem Franchisegeber abgemahnt.
Auch die Einkaufsgenossenschaft war nicht untätig und veröffentlichte bereits während des noch bestehenden Franchisevertrags im Namen der Franchisenehmerin einen Webshop – dies wiederum ohne Kenntnis und Zutun der Franchisenehmerin. Auch dafür wurde die Franchisenehmerin durch den Franchisegeber abgemahnt.
Wie sind die Handlungen der beauftragten Schwesterfirma und der Einkaufsgenossenschaft rechtlich einzuordnen?
Gemäß § 8 Abs. 2 UWG haftet der Betriebsinhaber auch für die ohne sein Wissen und sogar gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangenen Wettbewerbsverstöße. Die Handlungen von Beauftragten, also von Dritten, werden dem Betriebsinhaber (der Franchisenehmerin) zugerechnet. D.h. der Betriebsinhaber haftet genauso, als ob er die Wettbewerbsverstöße selbst begangen hat. Dabei ist es unerheblich, in welcher Beziehung die Franchisenehmerin zu dem Schwesterunternehmen oder der Einkaufsgenossenschaft steht. Selbst wenn diese – wie im vorliegenden Fall – rechtlich selbstständig sind, lässt dies eine Haftung der Franchisenehmerin nicht entfallen. Der Franchisegeber hat deshalb gegen die Bek Franchisenehmerin sowohl einen Unterlassungsanspruch als auch einen Erstattungsanspruch hinsichtlich der Anwaltskosten für die durch den Franchisegeber ausgesprochenen Abmahnungen.
Was konnte die Beklagte gegen die Abmahnungen tun?
Im Endeffekt hat die Franchisenehmerin kaum eine Möglichkeit, auf die Abmahnungen erfolgversprechend zu reagieren, wenn tatsächlich Wettbewerbsverstöße durch sie oder Beauftragte begangen worden sind.
Allein die „Ausrede“, sie selbst habe die Verstöße ja nicht begangen und diese seien ihr auch vollkommen unbekannt gewesen, genügt zur Verteidigung der Franchisenehmerin nicht, da sie – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – eine weitreichende Haftung der Franchisenehmerin für Dritte besteht.