Haftung des Auftraggebers für Wettbewerbsverstöße des Auftragnehmers und beauftragte Dritte

Die Frage, wer wann haftet bei Verstößen im Internet, ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn es darum geht, dass Dritte mit (Dienst-)Leistungen beauftragt werden. So passiert in einem aktuellen, vom Landgericht Düsseldorf entschiedenen Fall.

 

Der Sachverhalt

Die Franchisenehmerin war seit fast vier Jahrzehnten Franchisepartner eines Franchisegebers und vertrieb die von dem Franchisegeber hergestellten Produkte. Da sich der Markt für diese Produkte jedoch verändert hatte, entschied sich die Franchisenehmerin den Franchisevertrag mit dem Franchisegeber zum 31.12. des Jahres zu beenden und unter neuem Namen eine eigene Vertriebsstruktur aufzubauen. Zu diesem Zwecke traf die Franchisenehmerin diverse Vorbereitungshandlungen, um ihren Geschäftsbetrieb ab dem 01.01. des Folgejahres nahezu nahtlos fortsetzen zu können. So beauftragte die Franchisenehmerin ein Schwesterunternehmen mit der Erstellung einer entsprechenden Website und erschloss einen Kanal zur Bündelung ihrer Einkäufe, indem sie (nach Beendigung des Franchisevertrags) einer Einkaufsgenossenschaft beitrat.

Problematisch wurde es jedoch bereits Anfang Dezember, also noch zur Zeit des bestehenden Franchisevertrags. Das Schwesterunternehmen schaltete die Website bereits vor Vertragsbeendigung online, ohne dass die Franchisenehmerin davon Kenntnis hatte oder dieses veranlasst hätte. Dabei traf das Schwesterunternehmen auf der Website wettbewerbsrechtlich bedenkliche Aussagen und verwendete zudem Auszüge aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Franchisegebers und dessen Namen. Für dieses Verhalten wurde die Franchisenehmerin von dem Franchisegeber abgemahnt.

Auch die Einkaufsgenossenschaft war nicht untätig und veröffentlichte bereits während des noch bestehenden Franchisevertrags im Namen der Franchisenehmerin einen Webshop – dies wiederum ohne Kenntnis und Zutun der Franchisenehmerin. Auch dafür wurde die Franchisenehmerin durch den Franchisegeber abgemahnt.

 

Wie sind die Handlungen der beauftragten Schwesterfirma und der Einkaufsgenossenschaft rechtlich einzuordnen?

Gemäß § 8 Abs. 2 UWG haftet der Betriebsinhaber auch für die ohne sein Wissen und sogar gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangenen Wettbewerbsverstöße. Die Handlungen von Beauftragten, also von Dritten, werden dem Betriebsinhaber (der Franchisenehmerin) zugerechnet. D.h. der Betriebsinhaber haftet genauso, als ob er die Wettbewerbsverstöße selbst begangen hat. Dabei ist es unerheblich, in welcher Beziehung die Franchisenehmerin zu dem Schwesterunternehmen oder der Einkaufsgenossenschaft steht. Selbst wenn diese – wie im vorliegenden Fall – rechtlich selbstständig sind, lässt dies eine Haftung der Franchisenehmerin nicht entfallen. Der Franchisegeber hat deshalb gegen die Bek Franchisenehmerin sowohl einen Unterlassungsanspruch als auch einen Erstattungsanspruch hinsichtlich der Anwaltskosten für die durch den Franchisegeber ausgesprochenen Abmahnungen.

 

Was konnte die Beklagte gegen die Abmahnungen tun?

Im Endeffekt hat die Franchisenehmerin kaum eine Möglichkeit, auf die Abmahnungen erfolgversprechend zu reagieren, wenn tatsächlich Wettbewerbsverstöße durch sie oder Beauftragte begangen worden sind.

Allein die „Ausrede“, sie selbst habe die Verstöße ja nicht begangen und diese seien ihr auch vollkommen unbekannt gewesen, genügt zur Verteidigung der Franchisenehmerin nicht, da sie – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – eine weitreichende Haftung der Franchisenehmerin für Dritte besteht.

Widerruf von Fernabsatzverträgen ohne Rücksicht auf die Beweggründe des Verbrauchers möglich

Heute hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dem Käufer als Verbraucher bei einem Online-Kauf ein Widerrufsrecht zusteht, ohne dass es auf die Beweggründe des Käufers ankommt. Was sich selbstverständlich anhört, landete in einem konkreten Fall sogar beim Bundesgerichtshof.

Warum?

Ein privater Käufer, also ein Verbraucher, bestellte im Januar 2014 zwei Matratzen im Internet. Der Verkäufer warb mit einer sog. Tiefstpreisgarantie. Für den Käufer war klar, dass er – wenn er die Matratzen irgendwo anderes günstiger entdecken würde – die Differenz vom Verkäufer erstatten bekommen würde.

So kam es dann auch. Der Käufer fand die gleichen Matratzen jeweils rund 15,00 € günstiger. Die Differenz von rund 30,00 € verlangte er deshalb vom Verkäufer zurück. Dieser weigerte sich. Der Käufer widerrief deshalb den Vertrag innerhalb der Widerrufsfrist formgerecht und sendete die Matratzen zum Verkäufer zurück.

Nachdem sich der Verkäufer weiterhin nicht einsichtig zeigte, machte der Käufer die Erstattung des Differenzbetrags gerichtlich geltend. Mit Erfolg: sowohl das Amts- als auch das Landgericht im Rahmen der Berufung gaben dem Käufer Recht.

Revision zum Bundesgerichtshof

Obwohl Amts- und Landgericht die Auffassung des Käufers teilten und die Wirksamkeit des erklärten Widerrufs bestätigten, legte der Verkäufer Revision beim Bundesgerichtshof ein. Der Verkäufer war der Auffassung, dass der Widerruf eines Kaufvertrages und der geltend gemachte Zahlungsanspruch wegen der Tiefstpreisgarantie nicht in Übereinstimmung zu bringen seien. Der Käufer könne den Vertrag nicht einfach widerrufen und diese Möglichkeit dazu nutzen, die abgelehnte Erstattung des Differenzbetrags zu umgehen. Der Widerruf sei „unzulässig“.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Diese Rechtsauffassung des Verkäufers hat der Bundesgerichtshof erwartungsgemäß nicht geteilt. Ein Käufer kann auch dann einen Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen, wenn er damit andere Motive verfolge – also wie hier den Widerruf nur deshalb erklärt habe, weil der Verkäufer gegen die von ihm beworbene Tiefstpreisgarantie verstoßen habe.

Fazit

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht überraschend und zugleich konsequent wie richtig. Das Widerrufsrecht sieht nicht vor, dass bei einem Widerruf Gründe vorliegen müssen. Vielmehr kann der Käufer gerade ohne Angabe von Gründen den Vertragsschluss widerrufen. Alles andere liefe auch dem mit dem Widerrufsrecht bezweckten Verbraucherschutz zuwider.