Arbeitsrecht: Corona – Neue Regelungen zur Kurzarbeit, Liquiditätshilfen für Unternehmen

Nicht nur im Bereich des Arbeitsrecht bietet sich derzeit eine existenzbedrohende Situation für viele Unternehmer: Durch das Coronavirus (COVID-19) steht die Werkbank der Welt still.  Vielen Firmen fehlen Bauteile, Medikamente oder notwendige Schutzausrüstung. Autobauer wie BMW, Daimler, Audi oder Opel setzen die Fertigung aus. Auch Continental unterbricht die Produktion – wie weit die wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus reichen, kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden. Damit Unternehmen handlungsfähig bleiben, hat das Bundesministerium für Wirtschaft jedoch nunmehr angekündigt, Unternehmer durch flexibles Kurzarbeitergeld, neue Arbeitszeitregelungen und Liquiditätshilfen durch Steuerstundungen zu unterstützen. Ob das für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer reichen wird wird sich zeigen. Umso entscheidender ist eine fundierte arbeitsrechtliche Beratung und die Information wie man mit der Krise umgehen muss.

Flexibilisierung des Kurzarbeitergelds

Für die Beantragung von Kurzarbeitergeld wurden erleichterte Voraussetzungen geschaffen. Dabei wird es im Wesentlichen folgende Änderungen geben:

  • Ein Betrieb kann bereits Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Schwelle liegt bisher bei einem Drittel der Belegschaft. Dieser Schwellenwert gilt auch für Abteilungen und Teile des Betriebs.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes wird vollständig verzichtet. Das bislang geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen
  • Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden.
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber für ihre kurzarbeitenden Beschäftigten allein tragen müssen, wird die Bundesagentur für Arbeit vollständig erstatten.

Die Beantragung von Kurzarbeitergeld muss durch den Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit schriftlich erfolgen. Zu achten ist insbesondere darauf, dass eine Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt ist. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die Kurzarbeit gegenüber seinen Beschäftigten ankündigen. Dazu wird – in Betrieben mit Betriebsrat – in der Regel eine Betriebsvereinbarung getroffen. Gibt es keinen Betriebsrat, bedarf es einer Einverständniserklärung aller von der Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten. In der Betriebsvereinbarung sollte unbedingt geregelt werden, wie mit Arbeitszeitkonten und Urlaub umgegangen wird. Außerdem sollten Ende und Umfang der Kurzarbeit und die betroffene Personengruppe festgelegt werden.

Die Bundesagentur für Arbeit hat unter folgendem Link alle nötigen Informationen zusammengestellt:

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Sollten Sie Hilfe bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld oder der Ausarbeitung von Betriebsvereinbarungen benötigen, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns – wir unterstützen Sie.

Kein Kurzarbeitergeld für Minijobs

Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben nur diejenigen Beschäftigten, für die auch ein Grundanspruch auf Kurzarbeitergeld gegeben ist. Arbeitgeber können Kurzarbeitergeld nur für die Arbeitnehmer beantragen, die auch versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. Geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Minijobber) sind versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung, für sie kann daher nach wie vor kein Kurzarbeitergeld beantragt werden.

Anordnung von Urlaub oder Betriebsferien

Die aktuelle Situation betrifft Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen – es sollte daher unbedingt versucht werden, in Bezug auf (Rest-)Urlaub einvernehmliche Regelungen zu finden. Ist im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag geregelt, dass Betriebsferien angeordnet werden dürfen, darf der Arbeitgeber für diese Zeit der Freistellung ein Teil des Jahresurlaubs anrechnen. Sollte das nicht der Fall sein, muss eine einvernehmliche arbeitsrechtliche Regelung gefunden werden.

Nach dem Bundesurlaubsgesetz sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber den Urlaub einseitig festlegt – ob die kurzfristige Gewährung von Urlaub möglich ist, sollte jedoch für den jeweiligen Einzelfall geprüft werden.

Betriebsausfallversicherung

Es kann unter Umständen sinnvoll sein, bereits vorsorglich eine Betriebsausfallversicherung (auch Ertragsausfallversicherung, Betriebsschließungsversicherung oder Betriebsunterbrechungsversicherung) abzuschließen. Diese ersetzt dann den entgangenen Betriebsgewinn und Fixkosten, einschließlich Gehälter, Löhne und Provisionen für den Fall, dass es zu Erlöseinbußen infolge einer Betriebsunterbrechung kommt. Gerade die zurückliegenden Virusausbrüche von Sars, Ebola und Zika haben jedoch dazu geführt, dass Versicherer in den vergangenen Jahren explizit Klauseln zum Ausschluss von Epidemierisiken verschärft haben. Wichtig ist daher den Vertrag genau prüfen zu lassen.

Sollten Sie eine solche Versicherung abgeschlossen haben, tritt diese jedoch nicht für den Schaden ein, senden Sie uns die Unterlagen zu und lassen Sie die Angelegenheit durch unseren Anwalt für Versicherungsrecht prüfen.

Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen

Auch in Bezug auf Steuerzahlungen sagt das Bundesministerium für Wirtschaft Unterstützung zu. Dabei wird zum einen die Gewährung von Stundungen erleichtert, indem die Finanzbehörden Steuern stunden können, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte für den Unternehmer darstellen würde. Die Finanzverwaltung ist dabei angewiesen bei der Bearbeitung der Anträge keine strengen Anforderungen zu stellen. Für Unternehmer bietet dies den Vorteil, dass der Zeitpunkt der Steuerzahlung auf einen späteren Zeitpunkt hinausgeschoben wird und so die Liquidität gewährleistet wird.

Außerdem können Vorauszahlungen leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, sollen die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt werden. Auch damit soll die Liquiditätssituation verbessert werden. Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.

Sie brauchen Hilfe?

Sollten Sie im Falle von Corona unsicher sein, wie mit der aktuellen Situation umzugehen ist, so wenden Sie sich gern an uns, wir werden Sie in allen Belangen rund um das Arbeitsrecht und Notfalls auch im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen beraten. Ansprechpartner für Sie ist in erster Linie Frau Insa Blecher.

Vereinbaren Sie gern unverbindlich eine erste telefonische Beratung 0271 22081 .

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